Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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k. Rentämtern bezüglich der Beitreibung der 
Staatsgefälle. 
III. Gemeindedienste. 
Artikel 49. 
Für Gemeindezwecke, insbesondere auch zur 
Handhabung der öffentlichen Sicherheit, können 
Gemeindedienste angcordnet werden. 
Als solche können wissenschaftliche, kunst- 
oder handwerksmäßige Arbeiten nicht gefordert 
werden. 
Artikel b0. 
Zur Leistung von Gemeindediensten sind 
verpflichtet: 
1) die Gemeindebürger; 
2) diejenigen, welche nach Art. 32 Ziff. 2 
bis 4 an Gemeindenutzungen Theil 
nehmen; 
jene selbständigen Gemeindeeinwohner, 
welche seit sechs Monaten in der Ge- 
meinde wohnen und daselbst mit einer 
directen Steuer angelegt sind; 
4) die Besitzer eines in der Gemeinde ge- 
legenen Wohnhauses. 
Von Leistung der Handdienste sind befreit 
im activen Dienste stchende Personen, welche 
zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht oder in Folge 
eines öffentlichen Dienstverhältnisses sich in 
der Gemeinde aufhalten. Dieselbe Befreiung 
kommt Denjenigen zu, welche zur Erfüllung 
einer öffentlichen Pflicht von der Gemeinde 
ihres Wohnsitzes abwesend sind. 
— 
900 
Gemeindebienste dürfen durch geeignete Stell- 
vertreter geleistet werden. 
Niemand kann zu Gemeindediensten ange- 
halten werden, welche Zwecke betreffen, deren 
Erfüllung durch Umlagen ihn nicht treffen 
würde. 
Artikel b51. 
Die Spanndienste werden ausschließend unter 
den mit Gespann versehenen, die Handdienste 
aber nach der Zahl sämmtlicher zu Gemeinde- 
diensten Verpflichteten vertheilt. Leben mehrere 
Verpflichtete, welche nicht Gemeindebürger 
sind, in einer Familiengemeinschaft zusammen, 
so sind sie nur cinem Verpflichteten gleich- 
zuachten. Im Falle des Art. 50 Ziff. 4 
ist ebenfalls nur cine Verpflichtung anzu- 
nehmen, wenn sich ein Wohnhaus im gemein- 
schaftlichen Besitze Mehrerer befindet. 
Die Spanndienste sind hiebei nach einem 
billigen Anschlage an den zu leistenden Hand- 
diensten in Abrechnung zu bringen. 
Das Maß der Spanndienste richtet sich 
nach der Zahl der in der Gemeinde vorhan- 
denen nicht zum öffentlichen Dienste gehal- 
tenen Gespanne der Verpflichteten. 
Das bei den Spanndiensten zwischen den 
Besitzern von Pferden und von anderem Zug- 
vieh einzuhaltende Verhältniß ist von den Ge- 
meinden festzusetzen. 
Artikel 52. 
Den Gemeinden ist freigestellt, Gemeinde-
	        
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