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k. Rentämtern bezüglich der Beitreibung der
Staatsgefälle.
III. Gemeindedienste.
Artikel 49.
Für Gemeindezwecke, insbesondere auch zur
Handhabung der öffentlichen Sicherheit, können
Gemeindedienste angcordnet werden.
Als solche können wissenschaftliche, kunst-
oder handwerksmäßige Arbeiten nicht gefordert
werden.
Artikel b0.
Zur Leistung von Gemeindediensten sind
verpflichtet:
1) die Gemeindebürger;
2) diejenigen, welche nach Art. 32 Ziff. 2
bis 4 an Gemeindenutzungen Theil
nehmen;
jene selbständigen Gemeindeeinwohner,
welche seit sechs Monaten in der Ge-
meinde wohnen und daselbst mit einer
directen Steuer angelegt sind;
4) die Besitzer eines in der Gemeinde ge-
legenen Wohnhauses.
Von Leistung der Handdienste sind befreit
im activen Dienste stchende Personen, welche
zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht oder in Folge
eines öffentlichen Dienstverhältnisses sich in
der Gemeinde aufhalten. Dieselbe Befreiung
kommt Denjenigen zu, welche zur Erfüllung
einer öffentlichen Pflicht von der Gemeinde
ihres Wohnsitzes abwesend sind.
—
900
Gemeindebienste dürfen durch geeignete Stell-
vertreter geleistet werden.
Niemand kann zu Gemeindediensten ange-
halten werden, welche Zwecke betreffen, deren
Erfüllung durch Umlagen ihn nicht treffen
würde.
Artikel b51.
Die Spanndienste werden ausschließend unter
den mit Gespann versehenen, die Handdienste
aber nach der Zahl sämmtlicher zu Gemeinde-
diensten Verpflichteten vertheilt. Leben mehrere
Verpflichtete, welche nicht Gemeindebürger
sind, in einer Familiengemeinschaft zusammen,
so sind sie nur cinem Verpflichteten gleich-
zuachten. Im Falle des Art. 50 Ziff. 4
ist ebenfalls nur cine Verpflichtung anzu-
nehmen, wenn sich ein Wohnhaus im gemein-
schaftlichen Besitze Mehrerer befindet.
Die Spanndienste sind hiebei nach einem
billigen Anschlage an den zu leistenden Hand-
diensten in Abrechnung zu bringen.
Das Maß der Spanndienste richtet sich
nach der Zahl der in der Gemeinde vorhan-
denen nicht zum öffentlichen Dienste gehal-
tenen Gespanne der Verpflichteten.
Das bei den Spanndiensten zwischen den
Besitzern von Pferden und von anderem Zug-
vieh einzuhaltende Verhältniß ist von den Ge-
meinden festzusetzen.
Artikel 52.
Den Gemeinden ist freigestellt, Gemeinde-