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arbeiten auf Rechnung der Gemeindekasse in
Accord zu geben oder durch Lohnarbeiter her-
stellen zu lassen. Wird hiedurch die Ein-
führung neuer oder die Erhöhung bestehender
Gemeindeumlagen veranlaßt, so sind die Be-
stimmungen der Art. 43 bis 47 zu beobachten.
Artikel 53.
Die Gemeinden sind ferner befugt:
1) zur Abwendung etwaiger Ueberbürdung
mäßige Vergütung bei Leistung von Ge-
meindediensten aus der Gemeindekasse
zu bewilligen;
2
—
die zu leistenden Gemeindedienste ein-
zelnen oder allen Pflichtigen auf deren
Antrag gegen eine nach den ortsübli-
chen Fuhr= und Taglöhnen zu regelnde
Geldabgabe abzunehmen und für die-
selben zu besorgen.
Artikel 54.
Gemeindedienste, deren Leistung nicht recht-
zeitig erfolgt, läßt der Bürzermeister nach
vorgängiger einmaliger Mahnung auf Kosten
des Säumigen leisten.
Die erwachsenen Kosten werden auf dem
für die Beitreibung der Gemeindeumlagen vor-
geschriebenen Wege erhoben.
Kann die Dienstleistung auf Kosten des
Säumigen nicht stattfinden, so ist derselbe
zur Nachholunz der Leistung oder Zahlung
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eines entsprechenden Betrags an die Gemeinde-
kasse verpflichtet.
Die in Art. 57 des Polizeistrafgesetzbuches
vom 10. November 1861 vorgesehene Straf-
einschreitung findet bei allen nach Art. 50
gemeindedienstpflichtigen Personen Anwendung.
IV. Besondere Bestimmungen.
Artikel 55.
In Ermanglung besonderer Rechtstitel ge-
hört zu den Gemeindeausgaben jener Auf-
wand nicht, der für den Schutz der Grund-
stücke gegen außerordentliche Elementarereig=
nisse, für Herstellung und Erhaltung der zur
Bewirthschaftung der Grundstücke erforderlichen
Feldwege und Abzugsgräben, für Haltung der
Hirten und für Anschaffung und Unterhaltung
der Zuchtthiere gemacht wird.
Wenn die Betheiligten nicht unmittelbar
solche Einrichtungen treffen und deren Kosten
unter sich aufbringen, so ist die Gemeinde-
verwaltung befugt, und auf Antrag eines Be-
theiligten verpflichtet, nach Vernehmung eines
unter Leitung des Bürgermeisters von den
Betheiligten aus ihrer Mitte zu wählenden
Ausschusses von drei bis fünf Mitgliedern
die nothwendigen Anordnungen zu treffen und
über den erforderlichen Aufwand zu beschließen.
Liegt eine anderweite Uebereinkunft nicht vor,
so werden Ausgaben im Interesse der Vieh=
zucht nach dem Viehstande, sonstige Ausgaben
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