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Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ord-
nung verbundenen Kosten, ferner bezüglich
des Wildschadenersatzes, sowie bezüglich des
Uferschutzes und der sonstigen Wasserbauten
unterliegt den Bestimmungen der besonderen
Gesetze.
Artikel 60.
Die Verpflichtung zu Dienstleistungen oder
Umlagen, welche sich aus dem Kirchengemeinde-
verbande ergeben, bemißt sich nach den hie-
rüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
Pritter Abschnitt.
Von den Gemeindeschulden.
Artikel 61.
Die Aufnahme eines Anlehens der Ge-
meinde kann nur zur Abtragung aufgekünde-
ter Capitalien oder zur Bestreitung unver-
meidlicher oder zum dauernden Vortheile der
Gemeinde gereichender Ausgaben stattfinden,
wenn die Deckung dieser Ausgaben aus an-
dern Hilfsquellen der Gemeinde nicht ohne
Ueberbürdung der Gemeindeangehörigen ge-
schehen kann.
Artikel 62.
Für alle Gemeindeschulden müssen Lil-
gungsplänc angefertigt werden, welche auf
nachhaltigen Einnahmen für Verzinsung und
Tilgung beruhen und der vorgesetzten Ver-
waltungsbehörde vorzulegen sind.
Mit Ausnahme außerordentlicher Nothfälle
darf ohne vorgängige Feststellung und Vorlage
des Tilgungsplanes kein neues Anlehen auf-
genommen werden.
Für die richtige Erhebung und Verwendung
des Tilgungsfonds haften zunächst die Ver-
walter.
Artikel 63.
Die Aufnahmc eines Anlehens — wozu
in Landgemeinden die Zustimmung der Ge-
meindeversammlung erforderlich — ist nur
mit Genehmigung der vorgesetzten Verwal-
tungsbehörde zulässig, wenn der Betrag, um
welchen die Schuldenlast in demselben Rech-
nungsjahre vermehrt wird,
in Gemeinden mit weniger als 2500 Seelen
500 fl.
in Gemeinden von 2000—5000 Seelen
1000 fl.
in Gemeinden von 5000—20000 Seelen
5000 fl.
in Gemeinden mit größerer Seelenzahl
10000 fl.
übersteigt.
In anderen Fällen kann die Verwaltungs-
behörde binnen vierzehn Tagen nach Empfang
des Tilgungsplanes die Schuldaufnahme unter-
sagen, wenn den Bestimmungen des Art. 62
Abs. I nicht genügt ist, oder wenn die Vor-
aussetzungen des Art. 61 nicht gegeben sind.
Jede Abweichung vom Tilgungsplane, wo-
durch die Tilgung ganz oder theilweise einge-