Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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stellt wird, bedarf der Genehmigung der Ver- 
waltungsbehörde. 
Artikel 64. 
Vorschüsse aus besonders dotirten Gemeinde- 
oder Stiftungs-Kassen an andere unter der- 
selben Verwaltung stehende Kassen sind, wenn 
solche Vorschüsse nicht binnen Jahresfrist zu- 
rückersetzt werden, gleich den Gemeindeschulden 
zu behandeln. 
Die Gewährung solcher Vorschüsse darf nur 
auf Grund eines Beschlusses der Gemeinde- 
verwaltung erfolgen. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem örtlichen Stiftungsver- 
mögen. 
Artikel 65. 
Die Verwaltung des örtlichen Stiftungs- 
vermögens steht den Gemeinden zu, wenn 
nicht durch specielle Gesetze oder die Stif- 
tungsurkunden eine andere Verwaltung angecord- 
net ist. 
Artikel 66. 
Das der Verwaltung der Gemeinden an- 
vertraute Stiftungsvermögen darf mit dem 
Gemeindevermögen nicht vermischt und zu kei- 
nem andern als dem Stiftungszwecke verwen- 
det werden. 
Dasselbe soll im Grundstock ungeschmälert 
erhalten und im Falle unvermeidlicher Ver- 
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luste thunlichst durch Rcntenadmassirung wieder 
ergänzt werden. 
Abweichungen von den Vorschriften des 
Abs. II. können nur mit Genehmigung der 
vorgesetzten Verwaltungsbehörde stattfinden. 
Für die Verwaltung des Stiftungsver- 
mögens finden in Ermanglung besonderer 
gesetzlicher oder stiftungsmäßiger Bestimmungen 
die Vorschriften über Verwaltung des Ge- 
meindevermögens Anwendung. 
Artikel 67. 
Ist der Zweck einer Stiftung unausführbar 
geworden, so kann in Gemeinden mit städti- 
scher Verfassung unter Zustimmung der Ge- 
meindebevollmächtigten, in den übrigen Ge- 
meinden unter Zustimmung der Gemeinde- 
beziehungsweise Orts-Versammlung eine Ver- 
änderung des speciellen Stiftungszweckes un- 
beschadet des Hauptzweckes der Stiftung mit 
Zustimmung der Betheiligten und mit Geneh- 
migung der Verwaltungsbehörde vorgenommen 
werden. Sind bestimmte Betheiligte nicht be- 
kannt und haben sich auf öffentliche Auffor- 
derung solche nicht angemeldet oder nicht le- 
gitimirt, so ist durch die Verwaltungsbehörde 
ein Vertreter der Stiftungsinteressen aufzu- 
stellen, dessen Zustimmung zu erholen ist und, 
wenn sie ohne genügenden Grund verweigert 
wird, durch Ausspruch der höheren Instanz 
ersetzt werden kann.
	        
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