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stellt wird, bedarf der Genehmigung der Ver-
waltungsbehörde.
Artikel 64.
Vorschüsse aus besonders dotirten Gemeinde-
oder Stiftungs-Kassen an andere unter der-
selben Verwaltung stehende Kassen sind, wenn
solche Vorschüsse nicht binnen Jahresfrist zu-
rückersetzt werden, gleich den Gemeindeschulden
zu behandeln.
Die Gewährung solcher Vorschüsse darf nur
auf Grund eines Beschlusses der Gemeinde-
verwaltung erfolgen.
Vierter Abschnitt.
Von dem örtlichen Stiftungsver-
mögen.
Artikel 65.
Die Verwaltung des örtlichen Stiftungs-
vermögens steht den Gemeinden zu, wenn
nicht durch specielle Gesetze oder die Stif-
tungsurkunden eine andere Verwaltung angecord-
net ist.
Artikel 66.
Das der Verwaltung der Gemeinden an-
vertraute Stiftungsvermögen darf mit dem
Gemeindevermögen nicht vermischt und zu kei-
nem andern als dem Stiftungszwecke verwen-
det werden.
Dasselbe soll im Grundstock ungeschmälert
erhalten und im Falle unvermeidlicher Ver-
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luste thunlichst durch Rcntenadmassirung wieder
ergänzt werden.
Abweichungen von den Vorschriften des
Abs. II. können nur mit Genehmigung der
vorgesetzten Verwaltungsbehörde stattfinden.
Für die Verwaltung des Stiftungsver-
mögens finden in Ermanglung besonderer
gesetzlicher oder stiftungsmäßiger Bestimmungen
die Vorschriften über Verwaltung des Ge-
meindevermögens Anwendung.
Artikel 67.
Ist der Zweck einer Stiftung unausführbar
geworden, so kann in Gemeinden mit städti-
scher Verfassung unter Zustimmung der Ge-
meindebevollmächtigten, in den übrigen Ge-
meinden unter Zustimmung der Gemeinde-
beziehungsweise Orts-Versammlung eine Ver-
änderung des speciellen Stiftungszweckes un-
beschadet des Hauptzweckes der Stiftung mit
Zustimmung der Betheiligten und mit Geneh-
migung der Verwaltungsbehörde vorgenommen
werden. Sind bestimmte Betheiligte nicht be-
kannt und haben sich auf öffentliche Auffor-
derung solche nicht angemeldet oder nicht le-
gitimirt, so ist durch die Verwaltungsbehörde
ein Vertreter der Stiftungsinteressen aufzu-
stellen, dessen Zustimmung zu erholen ist und,
wenn sie ohne genügenden Grund verweigert
wird, durch Ausspruch der höheren Instanz
ersetzt werden kann.