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Artikel 72.
Die Gemeinden sind ferner berechtigt, Ver-
walter des Stadtvermögens (Stadtkämmerer),
Verwalter des Stiftungsvermögens und ein-
zelner Gemeindeanstalten, Beamte für Forst-
und Bauwesen und öffentliche Gesundheits-
pflege und andere höhere Bedienstete aufzu-
stellen.
Gemeinden ohne rechtskundiges Magistrats-
mitglied sind zur Aufstellung eines Stadt-
oder Marktschreibers verpflichtet, wenn nicht
der Bürgermeister eine der in Art. 77 Abf. 1
bezeichneten Prüfungen mit Erfolg bestanden
hat.
Den Stadt= und Marktschreibern kömmt
eine berathende Stimme in den Magistrats-
sitzungen zu.
Für die Besorgung untergeordneter Ge-
schäfte ist das nöthige niedere Dienstpersonal
von Gehilfen, Schreibern, Boten, Polizei=
dienern u. s. w. aufzustellen.
Artikel 73.
Der Magistrat beschließt it Zustimmung
der Gemeindebevollmächtigten innerhalb der
Vorschriften der Art. 71 und 72 über die
Zahl der bürgerlichen Magistratsmitglieder,
über die Aufstellung und Zahl rechtskundiger
und technischer Magistratsmitglieder, sowie
über die Aufstellung der Stadt= und Markt-
schreiber und des übrigen höheren Dienstper-
sonals.
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Die Feststellung der Zahl des niederen
Dienstpersonals nach Maßgabe der hiefür be-
stimmten Mittel steht dem Magistrate allein zu.
Artikel 74.
Die für die Stelle eines rechtskundigen
Bürgermeisters oder Magistratsraths Gewählten
müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz nehmen.
Sie erhalten bei ihrer Anstellung eine an-
gemessene Besoldung und treten nach drei
Jahren, wenn sie zu derselben Stelle wieder
gewählt worden sind, analog in die Verhält-
nisse und Rechte der im Verwaltungsdienste
definitiv angestellten Staatsdiener, soferne nicht
durch besondere Dienstverträge eine andere
Bestimmung getroffen ist.
Artikel 75.
Die nicht rechtskundigen Bürgermeister und
Magistratsräthe werden auf sechs Jahre und
zwar letztere in der Art gewählt, daß alle
drei Jahre die Hälfte derselben nach der sie
treffenden Reihenfolge, das erste Mal nach
dem Loose, austritt und durch neue Wahl
ersetzt wird.
Auch diese Bürgermeister und Magistrats-
räthe müssen in der Gemeinde ihren Wohn-
sitz haben.
Die Bürgermeister können für die Dauer
ihrer Amtsführung einen Functionsgehalt,
die Magistratsräthe eine verhältnißmäßige Ent-
schädigung erhalten; jedenfalls haben dieselben