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auf Vergütung der durch den Dienst verur-
sachten Auslagen Anspruch.
Artikel 76.
Technische Magistratsmitglieder (Art. 71
Abs. IV) werden, abgesehen von besonderen.
Dienstverträgen, in widerruflicher Weise an-
gestellt und können eine Besoldung oder ver-
hältnißmäßige Entschädigung erhalten.
Artikel 77.
Die Anstellung eines Stadt= oder Markt-
-schreibers setzt den Nachweis der für dieses
Amt erforderlichen Kenntnisse durch Bestehen
einer von der Kreisregierung anzuordnenden
oder der in Art. 172 Abs. II erwähnten
Prüfung voraus.
Die Gemeindebediensteten erhalten ange-
messene Besoldungen oder Functionsbezüge.
Das Dienstverhältniß ist widerruflich und
zieht weder Pensions= noch Alimentations-
Ansprüche nach sich. Der Magistrat kann
jedoch mit Zustimmung der Gemeindebevollmäch-
tigten einzelnen Gemeindebediensteten unwider-
rufliche Anstellung und Pensionsansprüche ge-
währen.
(Artikel 78.
Die Bürgermeister und rechtskundigen Ma-
gistratsräthe bedürfen der Bestätigung, welche
bezüglich der einer Kreisstelle unmittelbar
untergeordneten Städte dem Staatsministerium
des Innern, bezüglich der übrigen Städte
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und Märkte der vorgesetzten Kreisregierung
zusteht.
Die Bestätigung kann nur unter Angabe
der Gründe versagt werden. Gegen die von
einer Kreisregierung ausgegangene Versagung
der Bestätigung ist in allen Fällen Beschwerde
zum k. Staatsministerium des Innern zu-
lässig.
Wird die Bestätigung versagt, so ist zu
einer neuen Wahl zu schreiten, wobei der
Nichtbestätigte nicht wieder gewählt werden
darf.
Artikel 79.
Die Verpflichtung und Einweisung der
Bürgermeister geschieht in Gegenwart des
Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten
durch einen von der vorgesetzten Kreisregicrung
ernannten Commissär oder durch die unmit-
telbar vorgesetzte Verwaltungsbehörde.
Die übrigen Magistratsmitglieder und Ge-
meindebeamten sowie das Unterpersonal werden
durch den Bürgermeister verpflichtet und ein-
gewicsen.
Artikel 80.
Bürgerliche Magistratsmitglieder sind wegen
erwiesener körperlicher oder geistiger Dienstes-
unfähigkeit oder wegen zurückgelegten sechzig-
sten Lebensjahres zum Austritte berechtigt.
Der Austritt muß erfolgen, wenn ein
bürgerliches Magistratsmitglied die zur Wähl-
barkeit erforderlichen Eigenschaften verliert,
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