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Die Dienstkleidung der zu polizeilichen Ver-
richtungen verwendeten Gemeindebediensteten
ird durch Verordnung bestimmt.
Artikel 86.
Der Magistrat führt den Gemeindehaus-
halt; er hat für Erhaltung des Vermögens
und für Erfüllung der Verbindlichkeiten der
Gemeinde zu sorgen.
Seine Mitglieder haften für allen durch
die Nichterfüllung ihrer Dienstobliegenheiten
entstehenden Schaden.
Artikel 87.
Er verwaltet das Gemeinde= und das ört-
liche Stiftungs-Vermögen durch die aus seiner
Mitte aufgestellten oder durch die besonderen
Verwalter.
Den Bürgermeistern ist untersagt, eine Ver-
waltung selbst zu führen.
Die Verwalter haften zunächst für die
richtige Erhebung der Einkünfte, für die Ein-
haltung der Voranschläge und für die vor-
schriftsmäßige Ordnung in den Ausgaben.
Der Magistrat hat mit Zustimmung der
Gemeindebevollmächtigten über die von den
Verwaltern zu leistende Caution und über
die denselben, soferne sie nicht für ihre Func-
tion einen bestimmten Gehalt beziehen, zu
gewährende Entschädigung zu beschließen; er
kann jedoch mit Zustimmung der Gemeinde-
bevollmächtigten in einzelnen Fällen von An-
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forderung einer Caution Umgang nehmen,
wenn die Verwaltung durch Mitglieder des
Magistrats geführt wird.
Artikel 88.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar
bis 31. December.
Im Monat October hat der Magistrat
den Voranschlag sämmtlicher voraussehbarer
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde für
das nächste Jahr aufzustellen und denselben
nach vorgängiger Bekanntmachung vierzehn
Tage lang öffentlich aufzulegen.
Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, seine
Erinnerungen schriftlich einzureichen oder zu
Protokoll zu erklären.
Der Voranschlag nebst den abgegebenen
Erinnerungen wird den Gemeindebevollmäch--
tigten mitgetheilt, ist von denselben zu prüfen
und noch vor Jahresschluß festzustellen.
Gibt der Voranschlag zu keiner Beanstan-
dung Anlaß, so wird derselbe sofort geneh-
migt. Findet eine Meinungsverschiedenheit
statt und tritt der Magistrat nicht der An-
sicht der Gemeindebevollmächtigten bei, so ist
eine gemeinschaftliche Sitzung beider Collegien
zu veranstalten, in welcher auf Grund ge-
meinsamer Berathung die Feststellung des
Voranschlages durch Beschlußfassung der Ge-
meindebevollmächtigten erfolgt.
Bisher nicht bestandene Einnahmsguellen
und bisher nicht bestandene Ausgaben, sowie
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