Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

919 
920 
Erhöhungen der in Antrag gebrachten Ein- 
nahmen oder Ausgaben können nur mit Zu- 
stimmung des Magistrats von den Gemeinde- 
bevollmächtigten in den Voranschlag eingestellt 
werden. 
Der vorgesetzten Verwaltungsbehbrde ist 
sofort Abschrift des festgestellten Voranschlages 
zu übersenden. Sieht sich diese Behörde hie- 
durch zur Ausübung ihres Ausfsichtsrechtes 
nach Art. 157 vekanlaßt, so hat sie binnen 
vier Wochen dem Magistrate die geeignete 
Eröffnung zu machen. 
Der Voranschlag bildet die Grundlage des 
Gemeindehaushaltes. Unvermeidliche im Etat 
nicht vorgeschene Ausgaben erfordern die zu- 
vor eingeholte Zustimmung der Gemeindebe- 
vollmächtigten. 
Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Zah- 
lungsanweisung des Magistrats bei Meidung 
eigener Haftung keine Zahlung machen. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch An- 
wendung auf den Stiftungehaushalt. Die 
Voranschläge können jedoch für cine längere 
Periode festgestellt werden, soferne die vorge- 
setzte Verwaltungsbehörde nicht im einzelnen 
Falle anders verfügt. 
Artikel 89. 
Die Rechnungen über die Verwaltung des 
Gemeinde= und Stiftungs-Vermögens im ab- 
gelaufenen Jahre müssen in den einer Kreis- 
regierung unmittelbar untergeordneten Städten 
spätestens bis zum 1. Juli, in den übrigen. 
Gemeinden spätestens bis zum 1. Mai gestellt 
sein und nach vorgängiger Bekanntmachung 
vierzehn Tage lang öffentlich aufgelegt werden. 
Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, binnen 
dieser Frist bei Vermeidung des Ausschlusses 
seine Erinncrungen schriftlich einzureichen oder 
zu Protokoll zu erklären. 
Sodann sind die Rechnungen mit allen 
hiezu abgegebenen Erinnerungen den Ge- 
meindebevollmächtigten zur Prüfung mitzu- 
theilen. 
Gibt die vorgenommene Prüfung zu keiner 
Beanstandung Anlaß, so wird von den Ge- 
meindebevollmächtigten sofort die Genehmi- 
gung ausgesprochen. 
Gibt die Prüfung zu Erinnerungen Anlaß, 
so sind diese dem Rechner zur Beantwortung 
mitzutheilen. Werden durch diese Beantwor- 
tung die Erinnerungen gehoben, so sprechen 
die Gemeindebevollmächtigten die Genchmigung 
der Rechnung aus; im entgegengesetzten Falle 
erfolgt die Entscheidung in gemeinschaftlicher 
Sitzung auf Grund gemeinsamer Berathung 
durch Beschluß der Gemeindebevollmächtigten. 
Glaubt sich der Rechner bei einem die Fest- 
stellung seiner Verpflichtungen betreffenden Be- 
schlusse nicht beruhigen zu können, so entschei- 
det hierüber die zuständige Verwaltungsbehörde 
gemäß Art. 158. 
Die geprüften Rechnungen nebst Belegen 
werden mit den eingekommenen Erinnerungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.