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Erhöhungen der in Antrag gebrachten Ein-
nahmen oder Ausgaben können nur mit Zu-
stimmung des Magistrats von den Gemeinde-
bevollmächtigten in den Voranschlag eingestellt
werden.
Der vorgesetzten Verwaltungsbehbrde ist
sofort Abschrift des festgestellten Voranschlages
zu übersenden. Sieht sich diese Behörde hie-
durch zur Ausübung ihres Ausfsichtsrechtes
nach Art. 157 vekanlaßt, so hat sie binnen
vier Wochen dem Magistrate die geeignete
Eröffnung zu machen.
Der Voranschlag bildet die Grundlage des
Gemeindehaushaltes. Unvermeidliche im Etat
nicht vorgeschene Ausgaben erfordern die zu-
vor eingeholte Zustimmung der Gemeindebe-
vollmächtigten.
Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Zah-
lungsanweisung des Magistrats bei Meidung
eigener Haftung keine Zahlung machen.
Vorstehende Bestimmungen finden auch An-
wendung auf den Stiftungehaushalt. Die
Voranschläge können jedoch für cine längere
Periode festgestellt werden, soferne die vorge-
setzte Verwaltungsbehörde nicht im einzelnen
Falle anders verfügt.
Artikel 89.
Die Rechnungen über die Verwaltung des
Gemeinde= und Stiftungs-Vermögens im ab-
gelaufenen Jahre müssen in den einer Kreis-
regierung unmittelbar untergeordneten Städten
spätestens bis zum 1. Juli, in den übrigen.
Gemeinden spätestens bis zum 1. Mai gestellt
sein und nach vorgängiger Bekanntmachung
vierzehn Tage lang öffentlich aufgelegt werden.
Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, binnen
dieser Frist bei Vermeidung des Ausschlusses
seine Erinncrungen schriftlich einzureichen oder
zu Protokoll zu erklären.
Sodann sind die Rechnungen mit allen
hiezu abgegebenen Erinnerungen den Ge-
meindebevollmächtigten zur Prüfung mitzu-
theilen.
Gibt die vorgenommene Prüfung zu keiner
Beanstandung Anlaß, so wird von den Ge-
meindebevollmächtigten sofort die Genehmi-
gung ausgesprochen.
Gibt die Prüfung zu Erinnerungen Anlaß,
so sind diese dem Rechner zur Beantwortung
mitzutheilen. Werden durch diese Beantwor-
tung die Erinnerungen gehoben, so sprechen
die Gemeindebevollmächtigten die Genchmigung
der Rechnung aus; im entgegengesetzten Falle
erfolgt die Entscheidung in gemeinschaftlicher
Sitzung auf Grund gemeinsamer Berathung
durch Beschluß der Gemeindebevollmächtigten.
Glaubt sich der Rechner bei einem die Fest-
stellung seiner Verpflichtungen betreffenden Be-
schlusse nicht beruhigen zu können, so entschei-
det hierüber die zuständige Verwaltungsbehörde
gemäß Art. 158.
Die geprüften Rechnungen nebst Belegen
werden mit den eingekommenen Erinnerungen