921
922
und den Beschlüssen der Gemeindebevollmäch=
tigten binnen zwei Monaten nach den in
Abs. I bezeichneten Terminen an die vorge-
sette Verwaltungsbehörde cingesendct. In den
einer Kreisregierung unmittelbar untergeord-
neten Städten hat die Prüfung der Ausfsichts-
behörde nach Maßgabe des Art. 157 zu ge-
schehen, in den übrigen Gemeinden mit städti-
scher Verfassung hat auch die rechnerische
Prüfung und Verbescheidung zu erfolgen. Ist
die Aussichtsbehörde durch die vorgelegte Rech-
nung zur Ausübung ihres Aussichtsrechtes
veranlaßt, so hat sie binnen drei Monaten
dem Magistrate die geeignete Eröffnung zu
machen.
Artikel 90.
In den einer Kreisregierung unmittelbar
untergcordneten Städten hat der Magistrat
jährlich nach beendigter Prüfung und Beschei-
dung der Rechnungen einen Bericht über die
Ergebnisse der gesammten Verwaltung des
verflossenen Rechnungsjahres und über den
Stand der Gemeindeangelegenheiten durch den
Druck zu veröffentlichen. In den übrigen Ge-
meinden mit städtischer Verfassung sind die
wesentlichen Ergebnisse der Gemeinde= und
Stiftungs-Rechnungen jährlich nach beendigter
Rechnungsrevision in ortsüblicher Weise zur
öffentlichen Kunde zu bringen.
Artikel 91.
Der Magistrat nimmt Antheil an der Ar-
menpflege, sowie an dem Kirchen= und Schul-
wesen nach den hierüber bestehenden Gesetzen
und Verordnungen.
B. Polizel- und Districtsverwaltung.
Artikel 92.
Der Magistrat als Ortspolizeibehörde er-
läßt die ortspolizeilichen Vorschriften nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Demselben steht die Handhabung und der
Vollzug der die Polizeiverwaltung betreffenden
Gesetze, gesetzlich erlassenen Verordnungen,
polizeilichen Vorschriften und competenzmäßi-
gen Anordnungen der vorgesetzten Behörden
innerhalb des Gemeindebezirkes zu, soweit
hiefür nicht durch Gesetz oder gesetzmäßige
Verordnung die Zuständigkeit einer höheren
Behörde begründet ist.
Derselbe hat ferner dafür Sorge zu tragen,
daß alljährlich mindestens einmal die Flur-
und Markungs-Grenzen von den Feldge-
schwornen nach Maßgabe des Art. 21 des
Vermarkungsgesetzes vom 16. Mai 1868 um-
gangen und die zur Anzeige gebrachten Män-
gel abgestellt werden.
Artikel 93.
In den einer Kreisregierung unmittelbar
untergeordneten Städten steht vorbehaltlich der
Bestimmungen der Art. 97 und 98 dem
Magistrat die Polizeiverwaltung mit Ein-