Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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schluß der den unmittelbaren Districtspolizei- 
behörden vorbehaltenen Befugnisse zu. 
Artikel 94. 
Die dem Magistrate obliegende Polizeiver= 
waltung steht unter Leitung des Bürgermei- 
sters, wo deren mehrere vorhanden sind, des 
ersten. Derselbe erledigt Geschäfte, welche 
sich zur collegialen Behandlung nicht eignen, 
persbnlich oder läßt sie unter seiner Leitung 
durch andere Magistratsmitglieder oder durch 
höhere Gemeindebedienstete besorgen. 
Artikel 95. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, soweit 
ihnen die Polizeiverwaltung zusteht, die damit 
verbundenen Obliegenhelten zu erfüllen und 
die hiefür erwachsenden Kosten zu bestreiten. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für Hand- 
habung der Districtspolizei wird nach Maß- 
gabe des jeweiligen Finanzgesetzes ein Beitrag 
aus Staatsmitteln geleistet. 
Artikel 96. 
Die nichtpolizeilichen Geschäfte der Districts- 
verwaltungsbehörden werden in den einer Kreis- 
regierung unmittelbar untergeordneten Städten 
gleichfalls von dem Mazistrate besorgt. 
Die Bestimmungen des Art. 94 finden auch 
auf diese Geschäfte Anwendung. 
Artikel 97. 
In Bezug auf die Haupt= und Refidenz- 
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stadt München findet die Ausscheidung der 
Zuständigkeiten der Polizeidirection, des Ma- 
gistrats und der Localbaucommission nach 
Einvernahme des Magistrats durch Verordnung 
statt, welche binnen drei Jahren revidirt und 
dem Landtage zur gesetzlichen Feststellung vor- 
gelegt werden soll. 
Artikel 98. 
Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, 
auch in den übrigen einer Kreisregicrung un- 
mittelbar untergeordneten Städten die Aus- 
übung der den Districtspolizeibehörden vorbe- 
haltenen Befugnisse in Bezug auf Fremden- 
polizei, Presse, Vercinswesen und Versamm- 
Cungsrecht, ferner die Handhabung der Sicher- 
heitspolizei zum Schutze des Staates und der 
bestehenden Staatseinrichtungen, sowie zur 
Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe auf 
Kosten des Staates zu übernehmen und hiefür 
eigene Beamte mit dem erforderlichen Hilfs- 
personal aufzustellen. 
Wenn die öffentliche Ruhe bedroht oder 
gestört ist, hat der Magistrat zu deren Er- 
haltung oder Wiederherstellung mitzuwirken. 
C. Iwangsbefugnisse. 
Artikel 99. 
Der Magistrat ist berechtigt, Verfügungen, 
welche er in seiner Zuständigkeit als Gemeinde- 
verwaltung oder Polizeibehörde zum Vollzuge 
von Gesetzen und giltigen Verordnungen, deren
	        
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