Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Uebertretungenicht mit Strafe bedroht ist, an 
bestimmte Personen erlassen und diesen er- 
öffnet hat, durch gesetzliche Zwangsmittel unter 
Anwendung der Art. 28 und 29 des Gesetzes 
vom 10. November 1861, die Einführung des 
Straf= und Polizeistrafgesetzbuches betr., zur 
Ausführung zu bringen. 
Gleiche Befugniß hat der Bürgermeister in 
Bezug auf jene Versügungen, welche er inner- 
halb seiner Zuständigkeit allein erläßt. 
D. Vermittlungsamt. 
Artikel 100. 
Die Ausübung des Vermittlungsamtes bei 
Rechtsstreitigkeiten unter Gemeindceinwohnern 
steht dem Bürgermeister zu. Derselbe ist jedoch 
befugt, hiemit ein anderes Magistratsmitglied 
oder einen höheren Gemeindebediensteten zu 
beauftragen. Den Betheiligten ist es unbe- 
nommen, Männer ihres Vertrauens zu be- 
nennen, welche zum Sühneversuche beizuziehen 
sind. Die Zulassung von Advocaten ist aus- 
geschlossen. 
Wenn auf gehörige Ladung nicht beide 
Parteien erscheinen, so ist der Vermittlungs- 
versuch als vereitelt zu erachten. Ist der Kläger 
nicht erschienen, so verwirkt er eine Geldbuße 
von dreißig Kreuzern zum Besten der Ge- 
meindecasse. 
Die Verhandlungen und Ausfertigungen 
des Vermittlungsamtes sind tax= und stem- 
pelfrei. 
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III. Geschäftsgang des Magistrats. 
Artikel 101. 
Die Vertheilung der Geschäfte, der Vorsitz 
in den Sitzungen, die Sorge für den Vollzug 
der Magistratsbeschlüsse und die Erledigung 
der für collegiale Berathung nicht geeigneten 
Gegenstände steht dem ersten oder einzigen 
Bürgermeister, bi dessen Verhinderung seinem 
Stellvertreter zu. 
Zur Stellvertretung berufen sind die übri- 
gen Bürgermeister nach ihrem Range, in deren 
Ermangelung oder Verhinderung die rechts- 
kundigen Magistratsräthe nach dem Dienst- 
alter, in deren Ermangelung oder Verhinde- 
rung die bürgerlichen Magistratsräthe nach 
dem Dienstalter und der Reihenfolge ihrer 
Wahl. 
Alle Ausfertigungen des Magistrats wer- 
den von dem geschäftsleitenden Vorstande unter- 
zeichnet. 
Artikel 102. 
Der Magistrat beschließt in Sitzungen über 
alle zur collegialen Berathung geeigneten Gegen- 
stände. 
Zur Giltigkeit eines Plenarbeschlusses wird 
erfordert: 
1) daß alle im Gemeindebezirke anwesenden 
Magistratsmitglieder, soferne die Si- 
tzungstage nicht vorausbestimmt sind, 
besonders eingeladen wurden; 
2) daß mehr als die Hälfte der in Nrt. 71
	        
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