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und Schul-Diensten oder eine Mitwirkung
hiebei zusteht, ist vorbehaltlich besonderer ge-
setzlicher Vorschriften nach der bisherigen Uebung
zu bemessen.
Artikel 114.
Haben die Gemeindebevollmächtigten in elner
Sache, in welcher deren Zustimmung erfor-
derlich ist, nicht zugestimmt und glaubt der
Magistrat, ihrem Beschlusse nicht beitreten zu
können, so ist eine wiederholte Berathung in
gemeinschaftlicher Sitzung zu veranstalten, wobei
die beiden Körper gesondert abstimmen. Er-
solgt hiebei keine Vereinigung, liegt jedoch eine
theilweise Zustimmung der Gemeindebevoll=
mächtigten vor, so ist deren Beschluß maß-
gebend, wenn nicht der Magistrat seinen An-
trag zurückzicht. Außerdem hat im Falle der
Nichtvereinigung die Angelegenheit auf sich
zu beruhen, unbeschadet der Befugniß der vor-
gesetzten Verwaltungsbehörde, die nöthigen
Verfügungen zu treffen, wenn in Folge des
Aufschubs eine Einschreitung gemäß Art. 157
veranlasßtt ist.
In allen gemeinschaftlichen Sitzungen führt
der Bürgermeister eder dessen Stellrertreter
den Vorsitz, jedoch wird die Abstimmung der
Gemeindebevollmächtigten außer dem in Art.
118 Akbs. 1II vorgesehenen Falle durch deren
Vorstand geleitct.
Artikel 115.
Die Gemeindebevollmächtigten sind berechtigt,
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in allen ihrer Mitwirkung vorbehaltenen An-
gelegenheiten selbständige Anträge zu siellen
und hierüber die Beschlußfassung des Magi-
strats beziehungsweise die in Art. 114 be-
stimmte gemeinschaftliche Berathung herbeizu-
führen; dieselben sind auch berechtigt, in den
ihrer Zustimmung nicht vorbehaltenen Angele-
genheiten an den Magistrat schriftliche Anre-
gungen zu richten, auf welche derselbe ver-
pflichtet ist, schriftlichen Bescheid zu geben.
Der Magistrat ist verpflichtet, den Ge-
meindebevollmächtigten die Einsicht der Acten,
deren sie zu ihren Berathungen bedürfen, zu.
gestatten und sonstige Auskunft über ihre Be-
rathungsgegenstände zu ertheilen.
VI. Geschäftsgang der Gemeindebe-
vollmächtigten.
Artikel 116.
Die Gemeindebevollmächtigten wählen jedes
Jahr aus ihrer Mitte einen Vorstand, welcher
die Sitzungen, so oft es erforderlich ist, an-
zuordnen hat, und einen Schriftführer, dem
die Besorgung der schriftlichen Arbeiten obliegt.
Die Vertretung des Vorstandes und Schrift-
führers wird durch die Geschäftsordnung ge-
regelt.
Die Gemeindebevollmächtigten sind befugt,
zu ihren Sitzungen die Abordnung von Mit-
gliedern des Magistrats zu verlangen, welchen