Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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und Schul-Diensten oder eine Mitwirkung 
hiebei zusteht, ist vorbehaltlich besonderer ge- 
setzlicher Vorschriften nach der bisherigen Uebung 
zu bemessen. 
Artikel 114. 
Haben die Gemeindebevollmächtigten in elner 
Sache, in welcher deren Zustimmung erfor- 
derlich ist, nicht zugestimmt und glaubt der 
Magistrat, ihrem Beschlusse nicht beitreten zu 
können, so ist eine wiederholte Berathung in 
gemeinschaftlicher Sitzung zu veranstalten, wobei 
die beiden Körper gesondert abstimmen. Er- 
solgt hiebei keine Vereinigung, liegt jedoch eine 
theilweise Zustimmung der Gemeindebevoll= 
mächtigten vor, so ist deren Beschluß maß- 
gebend, wenn nicht der Magistrat seinen An- 
trag zurückzicht. Außerdem hat im Falle der 
Nichtvereinigung die Angelegenheit auf sich 
zu beruhen, unbeschadet der Befugniß der vor- 
gesetzten Verwaltungsbehörde, die nöthigen 
Verfügungen zu treffen, wenn in Folge des 
Aufschubs eine Einschreitung gemäß Art. 157 
veranlasßtt ist. 
In allen gemeinschaftlichen Sitzungen führt 
der Bürgermeister eder dessen Stellrertreter 
den Vorsitz, jedoch wird die Abstimmung der 
Gemeindebevollmächtigten außer dem in Art. 
118 Akbs. 1II vorgesehenen Falle durch deren 
Vorstand geleitct. 
Artikel 115. 
Die Gemeindebevollmächtigten sind berechtigt, 
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in allen ihrer Mitwirkung vorbehaltenen An- 
gelegenheiten selbständige Anträge zu siellen 
und hierüber die Beschlußfassung des Magi- 
strats beziehungsweise die in Art. 114 be- 
stimmte gemeinschaftliche Berathung herbeizu- 
führen; dieselben sind auch berechtigt, in den 
ihrer Zustimmung nicht vorbehaltenen Angele- 
genheiten an den Magistrat schriftliche Anre- 
gungen zu richten, auf welche derselbe ver- 
pflichtet ist, schriftlichen Bescheid zu geben. 
Der Magistrat ist verpflichtet, den Ge- 
meindebevollmächtigten die Einsicht der Acten, 
deren sie zu ihren Berathungen bedürfen, zu. 
gestatten und sonstige Auskunft über ihre Be- 
rathungsgegenstände zu ertheilen. 
VI. Geschäftsgang der Gemeindebe- 
vollmächtigten. 
Artikel 116. 
Die Gemeindebevollmächtigten wählen jedes 
Jahr aus ihrer Mitte einen Vorstand, welcher 
die Sitzungen, so oft es erforderlich ist, an- 
zuordnen hat, und einen Schriftführer, dem 
die Besorgung der schriftlichen Arbeiten obliegt. 
Die Vertretung des Vorstandes und Schrift- 
führers wird durch die Geschäftsordnung ge- 
regelt. 
Die Gemeindebevollmächtigten sind befugt, 
zu ihren Sitzungen die Abordnung von Mit- 
gliedern des Magistrats zu verlangen, welchen
	        
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