Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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das Wort, so oft sie es begehren, ertheilt 
werden muß. 
Der Magistrat ist berechtigt, zu jeber 
Sitzung Mitglieder aus seiner Mitte abzu- 
ordnen, die auf Verlangen gehört werden 
müssen. Zu diesem Behufe ist dem Magistrate 
von der Sitzungszeit Kenntniß zu geben. 
Der Vorstand der Gemeindebevollmächtigten 
ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von 
mindestens dem vierten Theile sämmtlicher 
Mitglieder, sowie auf Antrag des Magistrats 
eine Sitzung zu veranstalten. 
Die Gemeindebevollmächtigten können Sach- 
verständige mit ihren Gutachten vernehmen; 
etwa hierauf erlaufende Kosten trägt die Ge- 
eindekasse. 
Artikel 117. 
Die Vorschriften des Art. 105 finden auch 
auf die Sitzungen der Gemeindebevollmäch-- 
tigten Anwendung. 
Zur Giltigkeit der Beschlüsse ist erforderlich: 
1) daß alle im Gemeindebezirke anwesenden 
Gemeindebevollmächtigten, soferne die 
Sitzungstage nicht vorausbestimmt sind, 
besonders eingeladen wurden; 
2) daß mehr als die Hälfte der gesetzlichen 
Mitgliederzahl an der Bergthung und 
Abstimmung Theil genommen; 
3) daß die Mehrheit der Abstimmenden 
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für dieselbe Meinung sich ausgespro- 
chen hat. 
Bei Stimmengleichheit entscheidct die Stimme 
des Vorsitzenden. 
Kein stimmberechtigtes Mitglied darf sich 
der Abstimmung enthalten. 
Artikel 118. 
Gemeindebevollmächtigte können an der Be- 
rathung und Beschlußfassung über Angelegen- 
heiten, wodurch ihr Privatinteresse unmittelbar 
berührt ist, nicht Theil nehmen. 
Kann in Folge dessen die Voraussetzung 
des Art. 117 Ziff. 2 nicht erfüllt werden, 
so hat der Bürgermeister unter Beobachtung 
der Vorschriften des Art. 190 Abs. II aus 
der Zahl der Ersatzmänner so viele Unbe- 
theiligte für den besonderen Fall einzuberufen, 
als zur Beschlußfähigkeit der Versammlung 
erforderlich sind. 
Kann auch auf diese Weise eine beschluß- 
fähige Versammlung nicht gebildet werden, 
so sind die unbetheiligten Mitglicber des Ma- 
gistrats und der Gemelndebevollmächtigten durch 
den Bürgermeister zu einer Versammlung zu 
vereinigen, in welcher der Beschluß durch ab- 
solute Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt 
wird und bei Stimmengleichheit die Stimme 
des Vorsitzenden entscheidet. 
Artikel 119. 
Die Gemeindebevollmächtigten sind befugt,
	        
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