Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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4 in Gemeinden bis zu 300 Seelen; 
6 in Gemeinden von 300 bis zu 500 
Seelen; 
8 in Gemeinden von 500 bis zu 1000 
Seelen; 
10 in Gemeinden von 1000 bis zu 1500 
Seelen; 
12 in Gemeinden von 1500 bis zu 3000 
Seelen; 
18 in Gemeinden von 3000 bis zu 5000 
Seelen; 
24 in Gemeinden mit größerer Seelenzahl. 
Artikel 125. 
Die Mitglieder des Gemeindeausschusses 
werden auf sechs Jahre gewählt. 
Die Bürgermeister erhalten einen ange- 
messenen Functionsbezug, die Beigeordneten 
und Gemeindebevollmächtigten versehen vorbe- 
haltlich der Entschädigung für die Verwaltung 
von Gemeinde= oder Stiftungs-Kassen, für 
baare Auslagen und außerordentliche Dienst- 
leistungen ihre Stellen unentgeltlich. 
In Verhinderungsfällen wird der Bürger- 
meister durch den Beigeordneten und, wenn 
auch dieser verhindert ist, durch den nach dem 
Dienstalter und der Reihenfolge der Wahl 
nächststehenden Gemeindebevollmächtigten ver- 
treten. 
Artikel 126. 
Die Bürgermeister und die Beigeordneten 
bedürfen der Bestätigung der Districtsver- 
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waltungsbehörde und werden durch diese ver- 
pflichtet und in ihr Amt eingewiesen. 
Die Bestätigung kann nur unter Angabe 
der Gründe versagt werden. Gegzen die Ver- 
sagung der Bestätigung ist in allen Fällen 
Beschwerde zur nächstvorgesetzten Verwaltungs- 
stelle, in letzter Instanz zum königlichen Staats- 
ministerium des Innern zulässig. 
Die Gemeindebevollmächtigten sind durch 
den Bürgermeister zu verpflichten und in ihre 
Stellen einzuweisen. 
Wird die Bestätigung der Wahl des Bür- 
germeisters oder des Beigeordneten versagt, 
so ist zu einer weiteren Wahl zu schreiten, 
wobei der Nichtbestätigte nicht wieder gewählt 
werden darf. 
Artikel 127. 
Mitglieder des Gemeindeausschusses sind 
wegen erwiesener körperlicher oder geistiger 
Dienstesunfähigkeit oder wegen zurückgelegten 
sechzigsten Lebensjahres zum Austritt berechtigt. 
Der Austritt muß erfolgen, wenn ein Aus- 
schußmitglied die zur Wählbarkeit erforderlichen 
Eigenschaften verliert oder wenn Verhältnisse 
eintreten, welche die Fortführung des Amtes 
unmöglich machen. 
Ueber die Zulässigkeit oder Nothwendigkeit 
des Austrittes entscheidet der Gemeindeausschuß. 
Außerdem kann einem Ausschußmitgliede aus 
triftigen Gründen die nachgesuchte Entlassung 
durch Beschluß des Gemeindeausschusses mit
	        
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