Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungs- 
behörde bewilligt werden. 
Ausschußmitglieder, welche wegen eines Ver- 
brechens oder wegen Vergehens des Diebstahls, 
der Unterschlagung, des Betrugs, der Hehlerei 
oder der Fälschung in die öffentliche Sitzung 
eines Strafgerichts verwiesen sind, unterliegen 
für die Dauer des Strafverfahrens der Sus- 
pension vom Amte, welche durch die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde in Vollzug gesetzt wird. 
Artikel 128. 
Bei öffentlichen Feierlichkeiten gehen die 
Mitglieder des Gemeindeausschusses den an- 
dern Gemeindebürgern vor. 
Die Dienstzeichen der Bürgermeister und 
der Beigeordneten werden durch Verordnung 
bestimmt. 
Artikel 129. 
Dem Bürgermeister kann überlassen werden, 
gegen angemessene Entschädigung für Her- 
stellung der nöthigen schriftlichen Arbeiten 
Sorge zu tragen. Wird diese Einrichtung nicht 
getroffen, so ist unter Auswerfung einer an- 
gemessenen Besoldung ein Gemeindeschreiber 
aufzustellen, dem die Verpflichtung aufgelegt 
werden kann, die Voranschläge und Rechnungen 
über den Gemeinde und Stiftungs-Haushalt 
für die betreffenden Verwalter herzustellen. 
Mechrere benachbarte Gemeinden können sich 
zur gemeinschaftlichen Bestellung eines Ge- 
meindeschreibers vereinigen. 
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Die Gemeinden sind befugt, für sich allein 
oder in Gemeinschaft mit anderen rechnungs- 
verständige Einnehmer zur Besorgung des 
Kasse= und Rechnungswesens für den Ge- 
meinde= und Stiftungs-Haushalt aufzustellen 
und angemessen zu besolden. Die aufgestell- 
ten Einnehmer bedürfen der Bestätigung der 
vorgesetzten Verwaltungsbehörde und sind zur 
Cautionoleistung verpflichtet. 
Außerdem haben die Gemeinden das sonst 
nothwendige Dienstpersonal aufzustellen. 
Die Dienstesauszeichnung der zu polizeilichen 
Verrichtungen verwendeten Gemeindebedienste- 
ten wird durch Verordnung bestimmt. 
II. Wirkungskreis des Gemeinde- 
ausschusses. 
A. Eigentliche Gemeindeangelegenheiten. 
Artikel 130. 
Die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten 
werden vom Gemeindeausschusse verwaltet; 
derselbe erläßt innerhalb seiner Zuständigkeit 
statutarische Bestimmungen und vertritt die 
Gemeinde in ihren Rechten und Verbindlich- 
keiten. 
Artikel 131. 
Vorstand des Gemeindeausschusses ist der 
Bürgermeister. 
Er sorgt für örtliche Bekanntmachung der 
den Wirkungskreis der Gemeinde betreffenden.
	        
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