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Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungs-
behörde bewilligt werden.
Ausschußmitglieder, welche wegen eines Ver-
brechens oder wegen Vergehens des Diebstahls,
der Unterschlagung, des Betrugs, der Hehlerei
oder der Fälschung in die öffentliche Sitzung
eines Strafgerichts verwiesen sind, unterliegen
für die Dauer des Strafverfahrens der Sus-
pension vom Amte, welche durch die vorgesetzte
Verwaltungsbehörde in Vollzug gesetzt wird.
Artikel 128.
Bei öffentlichen Feierlichkeiten gehen die
Mitglieder des Gemeindeausschusses den an-
dern Gemeindebürgern vor.
Die Dienstzeichen der Bürgermeister und
der Beigeordneten werden durch Verordnung
bestimmt.
Artikel 129.
Dem Bürgermeister kann überlassen werden,
gegen angemessene Entschädigung für Her-
stellung der nöthigen schriftlichen Arbeiten
Sorge zu tragen. Wird diese Einrichtung nicht
getroffen, so ist unter Auswerfung einer an-
gemessenen Besoldung ein Gemeindeschreiber
aufzustellen, dem die Verpflichtung aufgelegt
werden kann, die Voranschläge und Rechnungen
über den Gemeinde und Stiftungs-Haushalt
für die betreffenden Verwalter herzustellen.
Mechrere benachbarte Gemeinden können sich
zur gemeinschaftlichen Bestellung eines Ge-
meindeschreibers vereinigen.
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Die Gemeinden sind befugt, für sich allein
oder in Gemeinschaft mit anderen rechnungs-
verständige Einnehmer zur Besorgung des
Kasse= und Rechnungswesens für den Ge-
meinde= und Stiftungs-Haushalt aufzustellen
und angemessen zu besolden. Die aufgestell-
ten Einnehmer bedürfen der Bestätigung der
vorgesetzten Verwaltungsbehörde und sind zur
Cautionoleistung verpflichtet.
Außerdem haben die Gemeinden das sonst
nothwendige Dienstpersonal aufzustellen.
Die Dienstesauszeichnung der zu polizeilichen
Verrichtungen verwendeten Gemeindebedienste-
ten wird durch Verordnung bestimmt.
II. Wirkungskreis des Gemeinde-
ausschusses.
A. Eigentliche Gemeindeangelegenheiten.
Artikel 130.
Die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten
werden vom Gemeindeausschusse verwaltet;
derselbe erläßt innerhalb seiner Zuständigkeit
statutarische Bestimmungen und vertritt die
Gemeinde in ihren Rechten und Verbindlich-
keiten.
Artikel 131.
Vorstand des Gemeindeausschusses ist der
Bürgermeister.
Er sorgt für örtliche Bekanntmachung der
den Wirkungskreis der Gemeinde betreffenden.