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Die Verwalter haben eine vom Gemeinde-
ausschusse festzusetzende Caution zu leisten.
Mitgliedern des Gemeindeausschusses kann
diese Cautionsleistung aus besondern Gründen
erlassen werden.
Artikel 135.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar
bis 31. December.
Im Monat October hat der Gemeinde-
ausschuß den Voranschlag sämmtlicher voraus-
sehbarer Einnahmen und Ausgaben der Ge-
meinde für das nächste Jahr aufzustellen und
denselben im Laufe des Monats November
nach vorgängiger Bekanntmachung vierzehn
Tage lang öffentlich aufzulegen. Jedem Um-
lagenpflichtigen steht es frei, seine Erinnerun-
gen schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu
erklären.
Nach Ablauf dieser Frist hat der Gemeinde-
ausschuß den Voranschlag unter Würdigung
der eingekommenen Erinnerungen festzustellen
und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde sofort
vorzulegen. Sieht sich diese Behörde hiedurch
zu der Ausübung ihres Aussichtsrechts nach
Art. 157 veranlaßt, so hat sie binnen sechs
Wochen dem Gemeindeausschusse die geeignete
Eröffnung zu machen.
Der Voranschlag bildet die Grundlage des
Gemeindehaushaltes. Ueber nicht vorgesehene
unvermeidliche Ausgaben hat der Gemeinde-
ausschuß Beschluß zu fassen.
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Vorstehende Bestimmungen finden auch An-
wendung auf den Stiftungshaushalt. Die
Voranschläge können jedoch für eine längere
Periode festgestellt werden, soferne die vorge-
sette Verwaltungsbehörde nicht im einzelnen
Falle anders verfügt.
Die Verwalter oder besonderen Einnehmer
dürfen ohne schriftliche Zahlungsanweisung des
Bürgermeisters bei Meidung eigener Haftung
keine Zahlungen machen.
Artikel 136.
Die Rechnungen über die Verwaltung des
Gemeinde= und Stiftungs-Vermögens im ab-
gelaufenen Jahre müssen bis zum 1. Mai
von den Verwaltern oder Einnehmern gestellt,
nach vorgängiger Bekanntmachung an bestimm-
ten Tagen verlesen und vierzehn Tage lang
öffentlich aufgelegt werden.
Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, binnen
dieser Frist bei Vermeidung des Ausschlusses
seine Erinnerungen schriftlich einzureichen oder
zu Protokoll zu erklären.
Sodann sind die Rechnungen durch den
Gemeindeausschuß unter Würdigung der ab-
gegebenen Erinnerungen und nach Vernehmung
des Rechners über etwa erhobene Beanstan-
dungen festzustellen und nebst Belegen mit
allen Verhandlungen an die vorgesetzte Ver-
waltungsbehörde einzusenden, von welcher die
Rechnungen geprüft und rechnerisch beschieden
werden.