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Artikel 147.
Abgesehen von den gesetzlich bestimmten Fäl-
len kann die Zuständigkeit der Gemeindever-
sammlung auf die Berathung und Beschluß-
fassung über solche Angelegenheiten, für welche
gemäß Art. 112 Ziff. 1, 2, b, 6, 9, 12, 14
und 15 in Gemeinden mit städtischer Verfas-
sung die Zustimmung der Gemeindebevollmäch-
tigten erforderlich ist, sowie auf die Regulirung
der Heimatgebühren durch statutarischen Be-
schluß der Gemeindeversammlung ausgedehnt
werden.
Wenn ein Zehntheil der stimmberechtigten
Gemeindebürger schriftlich einen Antrag ein-
reicht, der eine Angelegenheit betrifft, für
welche die Zuständigkeit der Gemeindeversamm-
lung begründet ist, so muß der Gemeindcaus-
schuß diesen Antrag der Gemeindeversamm-
lung zur Berathung und Beschlußfassung vor-
legen.
Artikel 148.
Dem Bürgermeister steht die Leitung der
Versammlung zu; er ist befugt, zu der Ver-
sammlung unter Androhung einer Geldstrafe
bis zu einem Gulden zu Gunsten der Armen-
kasse zu laden, bei gleicher Strafe das un-
zeitige Weggehen aus der Versammlung oder
sonstige ungebührliche Störungen zu verbieten
und die verwirkten Strafen auszusprechen.
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Artikel 149.
Soferne nicht im Gesetze die Zustimmung
einer bestimmten Anzahl von Gemeindebürgern
oder neben der Stimmenmehrheit ein bestimm-
tes Verhältniß der Steuerzahlung auf Seite
der Zustimmenden für das Zustandekemmen
eines giltigen Beschlusses erforderlich ist, so
kann ein solcher durch die absolute Stimmen=
mehrheit der Anwesenden gefaßt werden, wenn
mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten
erschienen oder mehr als die Hälfte der durch
die Gemeindebürgerschaft abzugebenden Stim-
men vertreten ist.
Die Abstimmung kann mündlich oder
schriftlich erfolgen. Ueber die Verhandlung ist
ein Protokoll zu errichten, welches die Zahl
der Anwesenden, sowie das Ergebniß der Ab-
stimmung feststellt und vom Bürgermeister,
vom Protekollführer und von zwei Gemeinde-
bürgern unterschricben wird. Erfolgt schrift-
liche Abstimmung, so sind die Stimmen für
und gegen den Antrag durch Unterschrift der
einzelnen Gemeindebürger in das Protokoll
aufzunehmen.
Die Abstimmung muß schriftlich vorgenom-
men werden, wenn die Stimmenzahl sich nach
der Größe des Steuerbetrages richtet oder
wenn neben der Stimmenzahl auch ein be-
stimmtes Verhältniß der Steuer auf Seite
der Zustimmenden zur Fassung eines Be-
schlusses erforderlich ist.