Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 147. 
Abgesehen von den gesetzlich bestimmten Fäl- 
len kann die Zuständigkeit der Gemeindever- 
sammlung auf die Berathung und Beschluß- 
fassung über solche Angelegenheiten, für welche 
gemäß Art. 112 Ziff. 1, 2, b, 6, 9, 12, 14 
und 15 in Gemeinden mit städtischer Verfas- 
sung die Zustimmung der Gemeindebevollmäch- 
tigten erforderlich ist, sowie auf die Regulirung 
der Heimatgebühren durch statutarischen Be- 
schluß der Gemeindeversammlung ausgedehnt 
werden. 
Wenn ein Zehntheil der stimmberechtigten 
Gemeindebürger schriftlich einen Antrag ein- 
reicht, der eine Angelegenheit betrifft, für 
welche die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- 
lung begründet ist, so muß der Gemeindcaus- 
schuß diesen Antrag der Gemeindeversamm- 
lung zur Berathung und Beschlußfassung vor- 
legen. 
Artikel 148. 
Dem Bürgermeister steht die Leitung der 
Versammlung zu; er ist befugt, zu der Ver- 
sammlung unter Androhung einer Geldstrafe 
bis zu einem Gulden zu Gunsten der Armen- 
kasse zu laden, bei gleicher Strafe das un- 
zeitige Weggehen aus der Versammlung oder 
sonstige ungebührliche Störungen zu verbieten 
und die verwirkten Strafen auszusprechen. 
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Artikel 149. 
Soferne nicht im Gesetze die Zustimmung 
einer bestimmten Anzahl von Gemeindebürgern 
oder neben der Stimmenmehrheit ein bestimm- 
tes Verhältniß der Steuerzahlung auf Seite 
der Zustimmenden für das Zustandekemmen 
eines giltigen Beschlusses erforderlich ist, so 
kann ein solcher durch die absolute Stimmen= 
mehrheit der Anwesenden gefaßt werden, wenn 
mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten 
erschienen oder mehr als die Hälfte der durch 
die Gemeindebürgerschaft abzugebenden Stim- 
men vertreten ist. 
Die Abstimmung kann mündlich oder 
schriftlich erfolgen. Ueber die Verhandlung ist 
ein Protokoll zu errichten, welches die Zahl 
der Anwesenden, sowie das Ergebniß der Ab- 
stimmung feststellt und vom Bürgermeister, 
vom Protekollführer und von zwei Gemeinde- 
bürgern unterschricben wird. Erfolgt schrift- 
liche Abstimmung, so sind die Stimmen für 
und gegen den Antrag durch Unterschrift der 
einzelnen Gemeindebürger in das Protokoll 
aufzunehmen. 
Die Abstimmung muß schriftlich vorgenom- 
men werden, wenn die Stimmenzahl sich nach 
der Größe des Steuerbetrages richtet oder 
wenn neben der Stimmenzahl auch ein be- 
stimmtes Verhältniß der Steuer auf Seite 
der Zustimmenden zur Fassung eines Be- 
schlusses erforderlich ist.
	        
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