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sodann die Aversalentschädigung des Bürger-
meisters für Regicausgaben sind von den ver-
einigten Gemeinden nach Maßgabe der von
den Ausschüssen der betheiligten Gemeinden
hierüber etwa geschlossenen Uebereinkunft, in
deren Ermangelung nach dem Verhältnisse
der Gesammtsteuer zu bestreiten.
Ueber die Feststellung obiger Kosten beschlie-
ßen in der Regel auf die Dauer einer Wahl-
periode die vereinigten Gemeindeausschüsse in
der durch Art. 150 Abs. V bezeichneten Weise.
Die Aufstellung des in Abs. I genannten
Personals kommt dem Bürgermeister zu.
Pritter Abschnitt.
Von der Verwaltung der zu einer
Gemeinde vereinigten Ortschaften.
Artikel 153.
In Gemeinden, welche aus mehreren ver-
einigten Ortschaften gebildet sind, steht jeden-
falls die Verwaltung der gemeinschaftlichen
Angelegenheiten dem Gemeindeausschusse der
Gesammtgemeinde zu.
Was außer der Polizeiverwaltung, dem
Heimat= und Armen-Verbande und den sonst
durch Gesetze den politischen Gemeinden zu-
gewiesenen Verbindlichkeiten zu den gemein-
schaftlichen Angelegenheiten der vereinigten
Ortschaften gehört, soll zunächst nach den bei
der Vereinigung geschlossenen Verträgen be-
urtheilt und in Ermangelung solcher Verträge
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wo möglich durch Uebereinkunft der bethei-
ligten Ortschaften geregelt werden. In strei-
tigen Fällen wird hierüber mit Rücksicht auf
die bestehenden Verträge, auf rechtsbegründetes
Herkommen und auf die Gemeinschaft des
Bedürfnisses und Gebrauches durch die vor-
gesetzten Verwaltungsbehörden im gesetzlichen
Instanzenzuge entschieden.
Jede Ortschaft, der die besondere Verwal=
tung ihres Gemeinde= oder Stiftungs-Ver-
mögens zusteht (Art. 5), ist jedoch berechtigt,
diese Verwaltung durch Beschluß von min-
destens zwei Drittheilen der daselbst wohnenden
Gemeindebürger unter Vorbehalt gesonderter
Kasse= und Rechnungsführung dem Ausschusse
der Gesammtgemeinde zu übertragen.
Erfolgt einc solche Uebertragung nicht, so
ist erforderlichen Falles für jede Ortschaft
ein Pfleger und, wenn die Mechrheit der im
Orte wohnenden wahlstimmberechtigten Bürger
es beschließt, ein mit Einschluß des Pflegers
aus drei bis fünf Bürgern bestehender Ausschuß
auf je sechs Jahre zu wählen.
Der Pfleger führt die Verwaltung des
örtlichen Vermögens, wobei die das Gemeinde-
und Stiftungs-Vermögen betreffenden Bestim-
mungen des gegenwärtigen Gesetzes Anwen-
dung finden. Die hienach den Gemeindeaus-
schüssen zukommenden Befugnisse werden durch
den Ortsausschuß, in Ermangelung eines
solchen durch die Versammlung der im Orte
wohnenden Bürger ausgeübt.
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