Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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sodann die Aversalentschädigung des Bürger- 
meisters für Regicausgaben sind von den ver- 
einigten Gemeinden nach Maßgabe der von 
den Ausschüssen der betheiligten Gemeinden 
hierüber etwa geschlossenen Uebereinkunft, in 
deren Ermangelung nach dem Verhältnisse 
der Gesammtsteuer zu bestreiten. 
Ueber die Feststellung obiger Kosten beschlie- 
ßen in der Regel auf die Dauer einer Wahl- 
periode die vereinigten Gemeindeausschüsse in 
der durch Art. 150 Abs. V bezeichneten Weise. 
Die Aufstellung des in Abs. I genannten 
Personals kommt dem Bürgermeister zu. 
Pritter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der zu einer 
Gemeinde vereinigten Ortschaften. 
Artikel 153. 
In Gemeinden, welche aus mehreren ver- 
einigten Ortschaften gebildet sind, steht jeden- 
falls die Verwaltung der gemeinschaftlichen 
Angelegenheiten dem Gemeindeausschusse der 
Gesammtgemeinde zu. 
Was außer der Polizeiverwaltung, dem 
Heimat= und Armen-Verbande und den sonst 
durch Gesetze den politischen Gemeinden zu- 
gewiesenen Verbindlichkeiten zu den gemein- 
schaftlichen Angelegenheiten der vereinigten 
Ortschaften gehört, soll zunächst nach den bei 
der Vereinigung geschlossenen Verträgen be- 
urtheilt und in Ermangelung solcher Verträge 
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wo möglich durch Uebereinkunft der bethei- 
ligten Ortschaften geregelt werden. In strei- 
tigen Fällen wird hierüber mit Rücksicht auf 
die bestehenden Verträge, auf rechtsbegründetes 
Herkommen und auf die Gemeinschaft des 
Bedürfnisses und Gebrauches durch die vor- 
gesetzten Verwaltungsbehörden im gesetzlichen 
Instanzenzuge entschieden. 
Jede Ortschaft, der die besondere Verwal= 
tung ihres Gemeinde= oder Stiftungs-Ver- 
mögens zusteht (Art. 5), ist jedoch berechtigt, 
diese Verwaltung durch Beschluß von min- 
destens zwei Drittheilen der daselbst wohnenden 
Gemeindebürger unter Vorbehalt gesonderter 
Kasse= und Rechnungsführung dem Ausschusse 
der Gesammtgemeinde zu übertragen. 
Erfolgt einc solche Uebertragung nicht, so 
ist erforderlichen Falles für jede Ortschaft 
ein Pfleger und, wenn die Mechrheit der im 
Orte wohnenden wahlstimmberechtigten Bürger 
es beschließt, ein mit Einschluß des Pflegers 
aus drei bis fünf Bürgern bestehender Ausschuß 
auf je sechs Jahre zu wählen. 
Der Pfleger führt die Verwaltung des 
örtlichen Vermögens, wobei die das Gemeinde- 
und Stiftungs-Vermögen betreffenden Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes Anwen- 
dung finden. Die hienach den Gemeindeaus- 
schüssen zukommenden Befugnisse werden durch 
den Ortsausschuß, in Ermangelung eines 
solchen durch die Versammlung der im Orte 
wohnenden Bürger ausgeübt. 
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