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Artikel 166.
Diejenigen Städte, deren Verwaltung am
1. Juli 1869 einer Kreisregierung unmit-
telbar untergeordnet ist, verbleiben bis zur
legalen Aenderung ihrer Verfassung in diesem
Verhältnisse.
Artikel 156.
Die Pelizeiverwaltung in den Gemeinden
unterliegt der ununterbrochenen Aussicht der
vorgesetzten Behörde.
Innerhalb ihres polizeilichen Wirkungs-
kreises können die Gemeindebehörden zur Aus-
sführung der gesetzlich bestehenden Vorschriften
von der zuständigen Aussichtebehörde aufgefor-
dert und nöthigenfalls durch Anwendung der
Disciplinargewalt angehalten werden. Der
Aufsichtsbehörde kommt es zu, wenn Gefahr
auf Verzug ist, die zur Ausführung solcher
Vorschriften erforderlichen Anordnungen un-
mittelbar zu treffen.
Beschwerden gegen polizciliche Verfügungen
der Gemeindebehörden, sowie Beschwerden der
Gemeinden gegen Anordnungen, welche die
vorgesetzte Aufsichtsbehörde in Bezug auf die
Polizeiverwaltung getroffen hat, werden in
dem vorgeschrichenen Instanzenzuge erledigt.
Wenn eine Gemeindebehörde die Schranken
ihrer polizcilichen Befugnisse überschreitet oder
die für die Polizeiverwaltung nothwendigen
Einrichtungen vorzunchmen unterläßt, ist nach
den Bestimmungen des Art. 157 Abs. III
und V bis VII zu verfahren.
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Bezüglich der den Gemeindebehörden durch
Gesetz oder Verordnung übertragenen Verrich-
richtungen in Gegenständen der allgemeinen
Staatsverwaltung, der gerichtlichen Pelizei,
der Rechtspflege und der Finanzverwaltung
sind die desfallsigen Bestimmungen maßgebend.
Neue Verrichtungen dieser Art können den
Gemcinden nur durch gesetzliche Anordnung
zugewiesen werden.
Die Verpflichtung zur Vorsorge gegen Ent-
wendung des Nachlasses bis zur gerichtlichen
Versiegelung bemißt sich nach den jeweils be-
stehenden gesetzlichen oder verordnungsmäßigen
Bestimmungen.
Artikel 157.
Die Handhabung der Staatsaufsicht über
die Verwaltung der eigentlichen Gemeinde-
angelegenheiten erstreckt sich darauf:
1) daß die gesetzlichen Schranken der den
Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht
zum Nachtheile des Staates über-
schritten werden;
2) daß die gesetzlichen Vorschriften beob-
achtet werden, durch welche das Er-
messen der Gemeindebehörden innerhalb
des Kreises ihrer Befugnisse beschränktist;
3) daß die den Gemeinden gesetzlich ob-
liegenden öffentlichen Verpflichtungen
erfüllt,
4) daß die gesetzmäßigen Vorschriften über
die Geschäftsführung beobachtet werden.
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