Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 166. 
Diejenigen Städte, deren Verwaltung am 
1. Juli 1869 einer Kreisregierung unmit- 
telbar untergeordnet ist, verbleiben bis zur 
legalen Aenderung ihrer Verfassung in diesem 
Verhältnisse. 
Artikel 156. 
Die Pelizeiverwaltung in den Gemeinden 
unterliegt der ununterbrochenen Aussicht der 
vorgesetzten Behörde. 
Innerhalb ihres polizeilichen Wirkungs- 
kreises können die Gemeindebehörden zur Aus- 
sführung der gesetzlich bestehenden Vorschriften 
von der zuständigen Aussichtebehörde aufgefor- 
dert und nöthigenfalls durch Anwendung der 
Disciplinargewalt angehalten werden. Der 
Aufsichtsbehörde kommt es zu, wenn Gefahr 
auf Verzug ist, die zur Ausführung solcher 
Vorschriften erforderlichen Anordnungen un- 
mittelbar zu treffen. 
Beschwerden gegen polizciliche Verfügungen 
der Gemeindebehörden, sowie Beschwerden der 
Gemeinden gegen Anordnungen, welche die 
vorgesetzte Aufsichtsbehörde in Bezug auf die 
Polizeiverwaltung getroffen hat, werden in 
dem vorgeschrichenen Instanzenzuge erledigt. 
Wenn eine Gemeindebehörde die Schranken 
ihrer polizcilichen Befugnisse überschreitet oder 
die für die Polizeiverwaltung nothwendigen 
Einrichtungen vorzunchmen unterläßt, ist nach 
den Bestimmungen des Art. 157 Abs. III 
und V bis VII zu verfahren. 
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Bezüglich der den Gemeindebehörden durch 
Gesetz oder Verordnung übertragenen Verrich- 
richtungen in Gegenständen der allgemeinen 
Staatsverwaltung, der gerichtlichen Pelizei, 
der Rechtspflege und der Finanzverwaltung 
sind die desfallsigen Bestimmungen maßgebend. 
Neue Verrichtungen dieser Art können den 
Gemcinden nur durch gesetzliche Anordnung 
zugewiesen werden. 
Die Verpflichtung zur Vorsorge gegen Ent- 
wendung des Nachlasses bis zur gerichtlichen 
Versiegelung bemißt sich nach den jeweils be- 
stehenden gesetzlichen oder verordnungsmäßigen 
Bestimmungen. 
Artikel 157. 
Die Handhabung der Staatsaufsicht über 
die Verwaltung der eigentlichen Gemeinde- 
angelegenheiten erstreckt sich darauf: 
1) daß die gesetzlichen Schranken der den 
Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht 
zum Nachtheile des Staates über- 
schritten werden; 
2) daß die gesetzlichen Vorschriften beob- 
achtet werden, durch welche das Er- 
messen der Gemeindebehörden innerhalb 
des Kreises ihrer Befugnisse beschränktist; 
3) daß die den Gemeinden gesetzlich ob- 
liegenden öffentlichen Verpflichtungen 
erfüllt, 
4) daß die gesetzmäßigen Vorschriften über 
die Geschäftsführung beobachtet werden. 
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