Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

967 
Die vorgesetzten Verwaltungebehörden haben 
zu diesem Behufe das Recht der Kenntniß- 
nahme von der Thätigkeit der Gemeinde- 
behörden, insbesondere das Recht der Amts- 
und Kasse-Visitation. 
Gesetzwidrige Beschlüsse sind, wenn die Zu- 
rücknahme derselben nicht binnen einer an- 
gemessenen Frist erfolgt, durch die zuständige 
Bchörde vorbehaltlich des Beschwerderechtes 
der Gemeinde außer Wirksamkeit zu setzen. 
Beschlüsse, welche nur eine Benachtheiligung 
Einzelner enthalten, können lediglich auf 
rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 163) 
außer Wirksamkeit gesctzt oder abgeändert 
werden. 
Unterläßt eine Gemeinde, die ihr gesetzlich 
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, ge- 
setzlich nothwendige Ausgaben in den Voran- 
schlag aufzunchmen oder erforderlichen Falles 
außerordentlich zu genehmigen, oder die nöthi- 
gen Gemeindedienste für gesetzlich nothwendige 
Zwecke anzuordnen, so ist sie unter Angabe 
des Gesetzes aufzufordern, binnen angemes- 
sener Frist die zur Erfüllung ihrer Verpflich- 
tung erforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
Wird innerhalb der vorgesetzten Frist die 
gesetzliche Nothwendigkeit, der Umfang oder 
die Art der Leistung bestritten, so hat die 
Behörde hierüber vorbehaltlich des der Ge- 
meinde zustehenden Beschwerderechtes Beschluß 
zu fassen, wobei auf die Leistunge fähigkeit der 
Gemeinde besondere Rücksicht zu nehmen ist. 
968 
  
Die Beschlußfassung der Kreisverwaltungs- 
stellen erfolgt nach collegialer Berathung. 
Wird die endgiltig festgestellte Verpflichtung 
innerhalb einer angemessenen Frist nicht er- 
füllt, so hat die Staatsbehörde an der Stelle 
der Gemeindebehörde die zum Vollzuge nöthi- 
gen Verfügungen zu treffen, insbesondere auch 
die etwa erforderliche Umlage anzuordnen und 
deren Erhebung auf Kosten der Gemeinde zu 
veranlassen. 
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes 
ist auch dann anwendbar, wenn die Gemeinde 
eine durch rechtskräftige Entscheidung auf dem 
Civil= oder Verwaltungs-Rechtswege festgestellte 
Verpflichtung nicht erfüllt. 
Werden die gesetzmäßigen Vorschriften über 
die Geschäftsführung verletzt, so ist die Ge- 
meindebehörde zu deren Beobachtung aufzu- 
fordern und nöthigenfalls durch Diseiplinar= 
maßregeln anzuhalten. 
Artikel 158. 
Die Haftungsverbindlichkcit der Gemeinde- 
beamten und Gemeindebediensteten wegen Nicht- 
erfüllung oder Ueberschreitung ihrer gesetzlichen 
Dienstesobliegenheiten gegenüber der Gemeinde 
wird durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde 
vorbehaltlich der Beschwerdeführung festgestellt. 
Die Betretung des Civilrechtsweges ist durch 
die Entscheidung der Verwaltungsbehörden 
nicht ausgeschlossen, hat jedoch keine aufschic- 
bende Wirkung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.