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Die vorgesetzten Verwaltungebehörden haben
zu diesem Behufe das Recht der Kenntniß-
nahme von der Thätigkeit der Gemeinde-
behörden, insbesondere das Recht der Amts-
und Kasse-Visitation.
Gesetzwidrige Beschlüsse sind, wenn die Zu-
rücknahme derselben nicht binnen einer an-
gemessenen Frist erfolgt, durch die zuständige
Bchörde vorbehaltlich des Beschwerderechtes
der Gemeinde außer Wirksamkeit zu setzen.
Beschlüsse, welche nur eine Benachtheiligung
Einzelner enthalten, können lediglich auf
rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 163)
außer Wirksamkeit gesctzt oder abgeändert
werden.
Unterläßt eine Gemeinde, die ihr gesetzlich
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, ge-
setzlich nothwendige Ausgaben in den Voran-
schlag aufzunchmen oder erforderlichen Falles
außerordentlich zu genehmigen, oder die nöthi-
gen Gemeindedienste für gesetzlich nothwendige
Zwecke anzuordnen, so ist sie unter Angabe
des Gesetzes aufzufordern, binnen angemes-
sener Frist die zur Erfüllung ihrer Verpflich-
tung erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Wird innerhalb der vorgesetzten Frist die
gesetzliche Nothwendigkeit, der Umfang oder
die Art der Leistung bestritten, so hat die
Behörde hierüber vorbehaltlich des der Ge-
meinde zustehenden Beschwerderechtes Beschluß
zu fassen, wobei auf die Leistunge fähigkeit der
Gemeinde besondere Rücksicht zu nehmen ist.
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Die Beschlußfassung der Kreisverwaltungs-
stellen erfolgt nach collegialer Berathung.
Wird die endgiltig festgestellte Verpflichtung
innerhalb einer angemessenen Frist nicht er-
füllt, so hat die Staatsbehörde an der Stelle
der Gemeindebehörde die zum Vollzuge nöthi-
gen Verfügungen zu treffen, insbesondere auch
die etwa erforderliche Umlage anzuordnen und
deren Erhebung auf Kosten der Gemeinde zu
veranlassen.
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes
ist auch dann anwendbar, wenn die Gemeinde
eine durch rechtskräftige Entscheidung auf dem
Civil= oder Verwaltungs-Rechtswege festgestellte
Verpflichtung nicht erfüllt.
Werden die gesetzmäßigen Vorschriften über
die Geschäftsführung verletzt, so ist die Ge-
meindebehörde zu deren Beobachtung aufzu-
fordern und nöthigenfalls durch Diseiplinar=
maßregeln anzuhalten.
Artikel 158.
Die Haftungsverbindlichkcit der Gemeinde-
beamten und Gemeindebediensteten wegen Nicht-
erfüllung oder Ueberschreitung ihrer gesetzlichen
Dienstesobliegenheiten gegenüber der Gemeinde
wird durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde
vorbehaltlich der Beschwerdeführung festgestellt.
Die Betretung des Civilrechtsweges ist durch
die Entscheidung der Verwaltungsbehörden
nicht ausgeschlossen, hat jedoch keine aufschic-
bende Wirkung.