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Artikel 172.
Wählbar als Bürgermeister, Beigeordneter,
Gemeindebevollmächtigter, Districtsvorsteher,
Ortspfleger, Ortsführer sowie als Mitglied
eines Magistrates, Gemeinde= oder Orts-Aus-
schusses und eines von der Gemeindeverwaltung
gebildeten besonderen Ausschusses sind, soweit
nicht Abs. II anwendbar ist, alle wahlstimm-
berechtigten Gemeindebürger, welche die in
Art. 11 vorgeschriebene Befähigung besitzen,
das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt
und in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Die Wählbarkeit zur Stelle eines rechts-
kundigen oder technischen Magistratsmitglieds
setzt den Besitz oder Erwerb des Indigenats,
die Zurücklegung des fünfundzwanzigsten Le-
bensjahres und das Nichtvorhandensein von
Hindernissen voraus, welche für Gemeindebürger
die Ausübung des Wahlstimmrechts nach
Art. 170 ausschließen. Die zu der Stelle
eines rechtskundigen Bürgermeisters oder Ma-
gistratsraths zu Wählenden müssen außerdem
die Prüfung für die Anstellung im Richter-
amte oder im Dienste der inneren Staats-
verwaltung mit Erfolg bestanden haben.
Artikel 173.
Die Stelle eines Bürgermeisters, Beigeord-
neten oder Magistratsrathes ist mit dem ac-
tiven Dienstverhältnisse eines Staatsdieners,
Geistlichen, öffentlich angestellten Lehrers, No-
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tars oder eines von der Gemeinde oder Kirche
besoldeten Bediensteten nicht vereinbar.
Staatsdiener im zeitlichen Ruhestande können
eine solche Stelle nur nach erhaltener königl.
Genehmigung übernehmen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht
anwendbar auf Personen, welche zu der Stelle
eines technischen Magistratsmitgliedes ernannt
werden sollen, sowie auf dem Kaufmannsstande
angehörige Mitglieder der Handelsgerichte.
Die der activen Armee und den besolbeten
Stämmen der Landwehr angehörigen Militär=
Fersonen, ferner zeitlich pensionirte Officiere
und Militärbeamte sind zu keinem Gemeinde-
amte wählbar.
Artikel 174.
Die Wahl zu den im Art. 172 Abf. 1
bezeichneten Gemeindeämtern kann abgelehnt
werden:
1) wegen erwiesener körperlicher oder gei-
stiger Unfähigkeit;
wegen zurückgelegten sechszigsten Lebens-
jahres;
wenn der Gewählte das Amt eines
Bürgermeisters, Beigeordneten, Magi-
stratsrathes oder Gemeindeausschußmit-
glicdes während voller sechs Jahre ver-
waltet hat;
wegen einer Beschäftigung, die eine häu-
sige oder lang andauernde Abwesenheit
von der Gemeinde mit sich bringt.
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