Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 172. 
Wählbar als Bürgermeister, Beigeordneter, 
Gemeindebevollmächtigter, Districtsvorsteher, 
Ortspfleger, Ortsführer sowie als Mitglied 
eines Magistrates, Gemeinde= oder Orts-Aus- 
schusses und eines von der Gemeindeverwaltung 
gebildeten besonderen Ausschusses sind, soweit 
nicht Abs. II anwendbar ist, alle wahlstimm- 
berechtigten Gemeindebürger, welche die in 
Art. 11 vorgeschriebene Befähigung besitzen, 
das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt 
und in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. 
Die Wählbarkeit zur Stelle eines rechts- 
kundigen oder technischen Magistratsmitglieds 
setzt den Besitz oder Erwerb des Indigenats, 
die Zurücklegung des fünfundzwanzigsten Le- 
bensjahres und das Nichtvorhandensein von 
Hindernissen voraus, welche für Gemeindebürger 
die Ausübung des Wahlstimmrechts nach 
Art. 170 ausschließen. Die zu der Stelle 
eines rechtskundigen Bürgermeisters oder Ma- 
gistratsraths zu Wählenden müssen außerdem 
die Prüfung für die Anstellung im Richter- 
amte oder im Dienste der inneren Staats- 
verwaltung mit Erfolg bestanden haben. 
Artikel 173. 
Die Stelle eines Bürgermeisters, Beigeord- 
neten oder Magistratsrathes ist mit dem ac- 
tiven Dienstverhältnisse eines Staatsdieners, 
Geistlichen, öffentlich angestellten Lehrers, No- 
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tars oder eines von der Gemeinde oder Kirche 
besoldeten Bediensteten nicht vereinbar. 
Staatsdiener im zeitlichen Ruhestande können 
eine solche Stelle nur nach erhaltener königl. 
Genehmigung übernehmen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht 
anwendbar auf Personen, welche zu der Stelle 
eines technischen Magistratsmitgliedes ernannt 
werden sollen, sowie auf dem Kaufmannsstande 
angehörige Mitglieder der Handelsgerichte. 
Die der activen Armee und den besolbeten 
Stämmen der Landwehr angehörigen Militär= 
Fersonen, ferner zeitlich pensionirte Officiere 
und Militärbeamte sind zu keinem Gemeinde- 
amte wählbar. 
Artikel 174. 
Die Wahl zu den im Art. 172 Abf. 1 
bezeichneten Gemeindeämtern kann abgelehnt 
werden: 
1) wegen erwiesener körperlicher oder gei- 
stiger Unfähigkeit; 
wegen zurückgelegten sechszigsten Lebens- 
jahres; 
wenn der Gewählte das Amt eines 
Bürgermeisters, Beigeordneten, Magi- 
stratsrathes oder Gemeindeausschußmit- 
glicdes während voller sechs Jahre ver- 
waltet hat; 
wegen einer Beschäftigung, die eine häu- 
sige oder lang andauernde Abwesenheit 
von der Gemeinde mit sich bringt. 
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