Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Außerdem bildet die Anstellung im Dienste 
des Staates oder der Kirche oder als Notar 
oder öffentlicher Lehrer in allen Fällen, in 
welchen die Wahl solcher Personen durch 
Art. 173 Abs. I nicht ohnehin ausgeschlossen 
ist, einen Ablehnungsgrund. Adrocaten 
können die Wahl zum Bürgermeister, Beige- 
ordneten oder Magistratsrath ablehnen. 
Wer, ohne einen Entschuldigungsgrund 
geltend zu machen, oder nachdem dieser ver- 
worfen worden ist, die Uebernahme eines Ge- 
meindeamtes verweigert, ist an Geld von fünf 
und zwanzig bis zu ein hundert und fünfzig 
Gulden zu Gunsten der Gemeindekasse zu strafen. 
Die Aburtheilung erfolgt durch das für 
Uebertretungen zuständige Einzelngericht. 
Artikel 175. 
Die Bestechung der Wähler hat die Un- 
giltigkeit der Wahl, soweit sie die Bestechenden 
und Bestochenen betrifft, und für beide den 
Verlust des Wahlstimmrechtes und der Wähl- 
barkeit bei der betreffenden Wahl zur Folge. 
Artikel 176. 
Die regelmäßigen Gemeindewahlen finden 
in Gemeinden mit städtischer Verfassung in 
Perioden von drei zu drei Jahren, in den 
übrigen Gemeinden in Perioden von sechs 
zu sechs Jahren in den Monaten November 
und December statt und müssen bis zum 
15. December beendet sein. 
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Bis Ende October haben die Magistrate 
im Benehmen mit den Gemeindebevollmäch- 
tigten, in Landgemeinden die Gemeindeaus- 
schüsse die Liste aller Wahlstimmberechtigten 
und zwar in Städten, in welchen Wahlbe- 
zirke gebildet werden, nach diesen geordnet 
unter Angabe der besonderen Gründe, welche 
der Ausübung des Wahlstimmrechtes oder 
der Wählbarkcit Einzelner entgegenstehen, her- 
zustellen. 
Die königlichen Behörden, Pfarrämter und 
Civilstandsbeamten sind verpflichtet, hiezu alle 
erforderlichen Aufschlüsse sofort und unent- 
geltlich zu ertheilen. 
Die Liste ist nach vorgängiger Bekannt- 
machung zehn Tage lang auf dem Nathhause 
oder in einem sonst hiezu geeigneten Locale 
zur Einsicht der Gemeindebürger aufzulegen. 
Nach Verlauf der zehn Tage werden die 
erhobenen Reclamationen in öffentlicher Si- 
tung des Magistrats, bezichungsweise des 
Gemeindeausschusses beschieden, nach Lage der 
Sache die Listen berichtigt und die Beschlüsse 
den Betheiligten cröffnet. Gegen diese Be- 
schlüsse ist innerhalb drei Tagen der Recurs 
an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zulässig, 
wodurch jedoch das Wahlverfahren nicht auf- 
gehalten werden darf. 
Die berichtigte Liste bildet die Grundlage 
der Wahl. Niemand kann wählen oder ge- 
wählt werden, der nicht in dieser Liste einge- 
tragen ist oder durch Zeugniß der Gemeinde- 
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