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Außerdem bildet die Anstellung im Dienste
des Staates oder der Kirche oder als Notar
oder öffentlicher Lehrer in allen Fällen, in
welchen die Wahl solcher Personen durch
Art. 173 Abs. I nicht ohnehin ausgeschlossen
ist, einen Ablehnungsgrund. Adrocaten
können die Wahl zum Bürgermeister, Beige-
ordneten oder Magistratsrath ablehnen.
Wer, ohne einen Entschuldigungsgrund
geltend zu machen, oder nachdem dieser ver-
worfen worden ist, die Uebernahme eines Ge-
meindeamtes verweigert, ist an Geld von fünf
und zwanzig bis zu ein hundert und fünfzig
Gulden zu Gunsten der Gemeindekasse zu strafen.
Die Aburtheilung erfolgt durch das für
Uebertretungen zuständige Einzelngericht.
Artikel 175.
Die Bestechung der Wähler hat die Un-
giltigkeit der Wahl, soweit sie die Bestechenden
und Bestochenen betrifft, und für beide den
Verlust des Wahlstimmrechtes und der Wähl-
barkeit bei der betreffenden Wahl zur Folge.
Artikel 176.
Die regelmäßigen Gemeindewahlen finden
in Gemeinden mit städtischer Verfassung in
Perioden von drei zu drei Jahren, in den
übrigen Gemeinden in Perioden von sechs
zu sechs Jahren in den Monaten November
und December statt und müssen bis zum
15. December beendet sein.
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Bis Ende October haben die Magistrate
im Benehmen mit den Gemeindebevollmäch-
tigten, in Landgemeinden die Gemeindeaus-
schüsse die Liste aller Wahlstimmberechtigten
und zwar in Städten, in welchen Wahlbe-
zirke gebildet werden, nach diesen geordnet
unter Angabe der besonderen Gründe, welche
der Ausübung des Wahlstimmrechtes oder
der Wählbarkcit Einzelner entgegenstehen, her-
zustellen.
Die königlichen Behörden, Pfarrämter und
Civilstandsbeamten sind verpflichtet, hiezu alle
erforderlichen Aufschlüsse sofort und unent-
geltlich zu ertheilen.
Die Liste ist nach vorgängiger Bekannt-
machung zehn Tage lang auf dem Nathhause
oder in einem sonst hiezu geeigneten Locale
zur Einsicht der Gemeindebürger aufzulegen.
Nach Verlauf der zehn Tage werden die
erhobenen Reclamationen in öffentlicher Si-
tung des Magistrats, bezichungsweise des
Gemeindeausschusses beschieden, nach Lage der
Sache die Listen berichtigt und die Beschlüsse
den Betheiligten cröffnet. Gegen diese Be-
schlüsse ist innerhalb drei Tagen der Recurs
an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zulässig,
wodurch jedoch das Wahlverfahren nicht auf-
gehalten werden darf.
Die berichtigte Liste bildet die Grundlage
der Wahl. Niemand kann wählen oder ge-
wählt werden, der nicht in dieser Liste einge-
tragen ist oder durch Zeugniß der Gemeinde-
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