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verwaltung dem Wahlausschusse nachgewiesen
hat, daß er erst nach Ablauf der Reclama-
tionsfrist in den Besitz des Wahlrechts gelangt
oder daß sein Wahlrecht seit Abschluß der Liste
durch Entscheidung einer höheren Instanz an-
erkannt worden ist.
Die Liste muß am Tage der Wahl in einem
durch vorgängige Bekanntmachung bezeichneten.
Locale zur Einsicht der Wähler auflicgen.
Artikel 177.
Bei Wahlen rechtskundiger Bürgermeister
oder Magistratsräthe hat zur Bewerbung eine
öffentliche Ausschreibung durch den Magistrat
stattzufinden, wenn nicht im einzelnen Falle
die Gemeindebevollmächtigten beschließen, daß
von einer Ausschreibung Umgang zu nehmen sei.
Die eingekommenen Bewerbungen sammt
den Nachweisen über die Vorbedingungen der
Wählbarkeit sind den Gemeindebevollmächtigten
mindestens drei Tage vor der Wahl mitzu-
theilen.
Artikel 178.
Jede durch die Gemeindebürger oder die
Gemeindebevollmächtigten vorzunehmende Wahl
wird unter Leitung eines Wahlcommissärs,
welchem ein Wahlausschuß zur Seite steht,
vollzogen.
Für die Wahl der Bürgermeister in den
einer Kreisregierung unmittelbar untergeord-
neten Städten werden die Wahlcommissäre
durch die Kreisregierung ernannt. Die Wahl
der Übrigen Magistratsmitglieder und der Ge-
meindebevollmächtigten hat der Bürgermeister
oder der von ihm ernannte Wahlcommissär
zu leiten.
Für andere Gemeinden ernennt die vorge-
setzte Districtsverwaltungsbehörde die Wahl-
commissäre.
Die Wahlausschüsse werden am Wahltage
durch die Wähler aus ihrer Mitte ernannt
und bestehen aus fünf Mitgliedern.
Zur Besorgung der Schreibereien kann der
Gemeindeschreiber oder sonst einc geeignete
Persönlichkeit beigezogen werden, welche jedoch
hiedurch nicht Mitglied des Wahlausschusses
wird.
Artikel 179.
Der Wahlcommissär hat die ihm übertra-
gene Leitung der Wahlen mit pflichtmäßiger und
rücksichtsloser Unbefangenheit zu vollziehen. Er
handhabt die Ordnung im Wahllocale und hat
jede Ausschreitung zurückzuweisen.
Debatten unter den Wählern sind während
der Wahlhandlung im Wahllocale nicht zulässig.
Artikel 180.
Die Wahlausschüsse unterstützen den Wahl-
commissär bei der Leitung der Wahl und ent-
scheiden über Anstände, die sich bei der Wahl-
handlung ergeben, durch Mehrheitsbeschluß.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahl-
commissär, welcher außerdem an der Abstim-
mung nicht Theil zu nehmen hat.