Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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aet zu schließen, wenn innerhalb der vom Wahl- 
commissär festgestellten und öffentlich bekannt 
gemachten Frist mehr als die Hälfte der Wähler 
abgestimmt hat. Im entgegengesetzten Falle 
hat der Wahlcommissär eine weitere Frist zur 
Stimmabgabe festzuschen und bffentlich bekannt 
zu machen. Nach „Ablauf der zweiten Frist 
wird der Wahlact ohne Rücksicht auf die Zahl 
der abgegebenen Stimmen geschlossen und nie- 
mand mehr zur Abgabe eines Wahlzettels zu- 
gelassen. Vor jedem Schlusse hat der Wahl- 
commissär die etwa anwesenden Wähler unter 
Gewährung einer kurzen Frist zur Stimmab- 
gabe aufzufordern. 
Hlerauf wird das Wahlergebniß festgestellt 
und den anwesenden Wählern bekannt gegeben. 
Bel diesen Wahlen entscheidet relative Stim- 
menmehrheit. Die Reihenfolge der Gewählten 
bemißt sich nach der Zahl der erhaltenen Stim- 
men. Bei gleicher Stimmenzahl richtet sich die 
Reihenfolge nach dem Alter, wenn die vor- 
schriftsmäßige Zahl durch den Eintritt Aller 
nicht überschritten wird. Im entgegengesetzten 
Falle entscheidet das Loos. 
Artikel 185. 
Nach Beendigung der Wahl hat der Wahl- 
commissär die Namen der giltig Gewählten 
und die Stellen, für welche diese gewählt wur- 
den, bffentlich bekannt zu machen und die Wahl- 
acten derjenigen Behbrde, durch welche er er- 
nannt wurde, vorzulegen. 
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Artikel 186. 
Bis die neu Gewählten in ihr Amt ein- 
gewiesen sind, haben die Austretenden ihre 
Function fortzusetzen. 
Artikel 187. 
Die Ersatzmänner werden für die Dauer 
der laufenden Wahlperiode gewählt. 
Wird im Laufe dieser Wahlfperiode eine 
Stelle erledigt, so ist dieselbe durch Einbe- 
rufung des nächsten Ersatzmannes zu besetzen. 
In Städten, in welchen gemäß Art. 189 
Abs. II nach Bezirken gewählt worden ist, 
sind hiebei die Bestimmungen des Art. 190 
Abs. II zu beachten. Die Einberufung, von 
welcher der vorgesetzten Verwaltungsbehörde 
Anzeige zu erstatten ist, geschieht durch den 
Bürgermeister. 
Die Einberufenen haben ihr Amt für jene 
Zeitdauer zu versehen, welche diejenigen noch 
zu erfüllen gehabt hätten, an deren Stelle sie 
treten. Sind mehrere Stellen gleichzeitig 
erledigt, so entscheidet das Loos darüber, an 
wessen Stelle jeder einberufene Ersatzmann 
einzutreten hat. 
Artikel 188. 
Alle Wahlhandlungen und dabei nöthigen 
Ausfertigungen sind tax= und stempelfrei; die 
sonstigen Kosten hat die Gemeindekasse zu tragen. 
Nur die etwaigen Reisekosten und Diäten 
der Wahlcommissäre übernimmt die Staatskasse.
	        
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