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aet zu schließen, wenn innerhalb der vom Wahl-
commissär festgestellten und öffentlich bekannt
gemachten Frist mehr als die Hälfte der Wähler
abgestimmt hat. Im entgegengesetzten Falle
hat der Wahlcommissär eine weitere Frist zur
Stimmabgabe festzuschen und bffentlich bekannt
zu machen. Nach „Ablauf der zweiten Frist
wird der Wahlact ohne Rücksicht auf die Zahl
der abgegebenen Stimmen geschlossen und nie-
mand mehr zur Abgabe eines Wahlzettels zu-
gelassen. Vor jedem Schlusse hat der Wahl-
commissär die etwa anwesenden Wähler unter
Gewährung einer kurzen Frist zur Stimmab-
gabe aufzufordern.
Hlerauf wird das Wahlergebniß festgestellt
und den anwesenden Wählern bekannt gegeben.
Bel diesen Wahlen entscheidet relative Stim-
menmehrheit. Die Reihenfolge der Gewählten
bemißt sich nach der Zahl der erhaltenen Stim-
men. Bei gleicher Stimmenzahl richtet sich die
Reihenfolge nach dem Alter, wenn die vor-
schriftsmäßige Zahl durch den Eintritt Aller
nicht überschritten wird. Im entgegengesetzten
Falle entscheidet das Loos.
Artikel 185.
Nach Beendigung der Wahl hat der Wahl-
commissär die Namen der giltig Gewählten
und die Stellen, für welche diese gewählt wur-
den, bffentlich bekannt zu machen und die Wahl-
acten derjenigen Behbrde, durch welche er er-
nannt wurde, vorzulegen.
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Artikel 186.
Bis die neu Gewählten in ihr Amt ein-
gewiesen sind, haben die Austretenden ihre
Function fortzusetzen.
Artikel 187.
Die Ersatzmänner werden für die Dauer
der laufenden Wahlperiode gewählt.
Wird im Laufe dieser Wahlfperiode eine
Stelle erledigt, so ist dieselbe durch Einbe-
rufung des nächsten Ersatzmannes zu besetzen.
In Städten, in welchen gemäß Art. 189
Abs. II nach Bezirken gewählt worden ist,
sind hiebei die Bestimmungen des Art. 190
Abs. II zu beachten. Die Einberufung, von
welcher der vorgesetzten Verwaltungsbehörde
Anzeige zu erstatten ist, geschieht durch den
Bürgermeister.
Die Einberufenen haben ihr Amt für jene
Zeitdauer zu versehen, welche diejenigen noch
zu erfüllen gehabt hätten, an deren Stelle sie
treten. Sind mehrere Stellen gleichzeitig
erledigt, so entscheidet das Loos darüber, an
wessen Stelle jeder einberufene Ersatzmann
einzutreten hat.
Artikel 188.
Alle Wahlhandlungen und dabei nöthigen
Ausfertigungen sind tax= und stempelfrei; die
sonstigen Kosten hat die Gemeindekasse zu tragen.
Nur die etwaigen Reisekosten und Diäten
der Wahlcommissäre übernimmt die Staatskasse.