Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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weiter Abschnitt. 
Wahlen in Gemeinden mit städtischer 
Verfassung. 
Artikel 189. 
Die regelmäßigen Wahlen in Gemeinden 
mit städtischer Verfassung beginnen mit der 
Wahl der Gemeindebevollmächtigten durch die 
Gemeindebürger. 
Die Wahl kann nach Wahlbezirken erfolgen, 
wenn Magistrat und Gemeindebevollmächtigte 
übereinstimmend dieses beschließen und sich 
über die Eintheilung der Wahlbezirke verstän- 
digen. In diesem Falle wird die Zahl der 
in jedem Bezirke zu wählenden Gemeindebe- 
vollmächtigten nach Verhältniß der im Bezirk 
wohnenden Wähler bestimmt. Die Wählbar- 
keit ist an keinen besonderen Bezirk gebunden. 
In Gemeinden, in welchen die Wahl nicht 
gemäß Abs. II vorgenommen wird, kann der 
Magistrat gleichwohl die Vornahme der Wahl 
in mehreren Localitäten anordnen. In diesem 
Falle ist für jede Abtheilung der Gemeinde, 
für welche ein besonderes Wahllocal bestimmt 
wird, ein Wahlcommissär und Wahlausschuß 
aufzustellen, welche die in Art. 179 bis 183 
und Art. 184 Abs. I bezeichneten Obliegen- 
heiten erfüllen. Die stimmberechtigten Ge- 
meindebürger haben in dem Wahllocale der 
Abtheilung, in welcher sie wohnen, ihre Stimm- 
zettel zu empfangen und abzugeben. Nach Ab- 
schluß des Wahlprotokolles und der Stimm- 
listen sind sämmtliche Verhandlungen nebst den 
Stimmzetteln versiegelt an den Hauptwahlaus- 
schuß abzugeben. Dieser besteht aus dem Bür- 
germeister oder aus dem von ihm ernannten 
Wahlcommissär und aus sechs von den Ge- 
meindebevollmächtigten vor Beginn der Wahl 
bezeichneten stimmberechtigten Gemeindebürgern; 
er hat in öffentlicher Sitzung das Wahlresultat 
zu ziehen und nach Art. 185 und 191 weiter 
zu verfahren. 
In den Fällen der Abs. II und III haben 
alle Wahlen in der Gemeinde am nämlichen 
Tage zu beginnen. Am Wahltage ist in je- 
dem Wahllocale eine Liste der daselbst zur Ab- 
gabeihrer Stimmen berechtigten Gemeindebürger 
aufzulegen. 
Artikel 190. 
Nach beendigter Wahl der Gemeindebevoll- 
mächtigten sind in gesonderter Wahlhandlung 
Ersatzmänner zu wählen, deren Zahl dem 
Drittheil der Gesammtzahl der Gemeindebevoll- 
mächtigten gleich sein muß. 
Die Ersatzmänner werden nach der Reihen- 
folge ihrer Wahl einberufen. Wenn nach 
Art. 189 Abs. II gewählt worden ist, so haben 
die in einem bestimmten Wahlbezirke gewählten 
Ersatzmänner für die aus der Wahl in diesem 
Bezirke hervorgegangenen Gemeindebevollmäch- 
tigten einzutreten. 
Artikel 191. 
Nach vollendeter Wahl werden die zu Ge-
	        
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