991
992
weiter Abschnitt.
Wahlen in Gemeinden mit städtischer
Verfassung.
Artikel 189.
Die regelmäßigen Wahlen in Gemeinden
mit städtischer Verfassung beginnen mit der
Wahl der Gemeindebevollmächtigten durch die
Gemeindebürger.
Die Wahl kann nach Wahlbezirken erfolgen,
wenn Magistrat und Gemeindebevollmächtigte
übereinstimmend dieses beschließen und sich
über die Eintheilung der Wahlbezirke verstän-
digen. In diesem Falle wird die Zahl der
in jedem Bezirke zu wählenden Gemeindebe-
vollmächtigten nach Verhältniß der im Bezirk
wohnenden Wähler bestimmt. Die Wählbar-
keit ist an keinen besonderen Bezirk gebunden.
In Gemeinden, in welchen die Wahl nicht
gemäß Abs. II vorgenommen wird, kann der
Magistrat gleichwohl die Vornahme der Wahl
in mehreren Localitäten anordnen. In diesem
Falle ist für jede Abtheilung der Gemeinde,
für welche ein besonderes Wahllocal bestimmt
wird, ein Wahlcommissär und Wahlausschuß
aufzustellen, welche die in Art. 179 bis 183
und Art. 184 Abs. I bezeichneten Obliegen-
heiten erfüllen. Die stimmberechtigten Ge-
meindebürger haben in dem Wahllocale der
Abtheilung, in welcher sie wohnen, ihre Stimm-
zettel zu empfangen und abzugeben. Nach Ab-
schluß des Wahlprotokolles und der Stimm-
listen sind sämmtliche Verhandlungen nebst den
Stimmzetteln versiegelt an den Hauptwahlaus-
schuß abzugeben. Dieser besteht aus dem Bür-
germeister oder aus dem von ihm ernannten
Wahlcommissär und aus sechs von den Ge-
meindebevollmächtigten vor Beginn der Wahl
bezeichneten stimmberechtigten Gemeindebürgern;
er hat in öffentlicher Sitzung das Wahlresultat
zu ziehen und nach Art. 185 und 191 weiter
zu verfahren.
In den Fällen der Abs. II und III haben
alle Wahlen in der Gemeinde am nämlichen
Tage zu beginnen. Am Wahltage ist in je-
dem Wahllocale eine Liste der daselbst zur Ab-
gabeihrer Stimmen berechtigten Gemeindebürger
aufzulegen.
Artikel 190.
Nach beendigter Wahl der Gemeindebevoll-
mächtigten sind in gesonderter Wahlhandlung
Ersatzmänner zu wählen, deren Zahl dem
Drittheil der Gesammtzahl der Gemeindebevoll-
mächtigten gleich sein muß.
Die Ersatzmänner werden nach der Reihen-
folge ihrer Wahl einberufen. Wenn nach
Art. 189 Abs. II gewählt worden ist, so haben
die in einem bestimmten Wahlbezirke gewählten
Ersatzmänner für die aus der Wahl in diesem
Bezirke hervorgegangenen Gemeindebevollmäch-
tigten einzutreten.
Artikel 191.
Nach vollendeter Wahl werden die zu Ge-