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tigten zur Wahl des bürgerlichen Bürgermeisters,
wenn eine solche vorzunehmen ist. Sind mehrere
zu wählen, so finden gesonderte Wahlgänge statt.
Die Gewählten sind nach Vorschrift des
Art. 191 mit ihrer Erklärung über Annahme
oder Ablehnung zu vernehmen, worauf im
Falle begründeter Ablehnung ungesäu t eine
neue Wahl stattzufinden hat.
Artikel 194.
Auf diese Wahl folgt jene der rechtskundi-
gen Bürgermeister und Magistratsräthe. Für
jede dieser Stellen findet eine besondere Wahl-
handlung statt. "
Artikel 195.
Bürgermeister und Magistratsräthe werden
in einer von dem Wahlcommissär anberaumten
Wahlversammlung, wozu sämmtliche stimmbe-
rechtigte Gemeindebevollm chtigte zu laden sind,
durch absolute Stimmenmehrheit gewählt.
Die Giltigkeit des Wahlactes erfordert, daß
mindestens zwei Drittheile der Stimmberech-
tigten ihre Stimmen wirklich abgegeben haben.
Werden Bürgermeister oder rechtskundige
Magistratsräthe aus den bürgerlichen Magi-
stratsräthen erwählt, so sind die Stellen der
letzteren durch eine neue Wahl zu besetzen.
Fällt die Wahl zum Bürgermeister oder
rechtskundigen Magistratsrathe auf eine Per-
son, welche sich zu einem bürgerlichen Ma-
gistratsrathe in dem in Art. 192 Abs. III
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erwähnten Verwandtschafts= oder Schwäger-
schafts-Verhältnisse befindet, so ist letzterer
zum Austritte aus dem Magistrate verpflichtet
und dessen Stelle durch Neuwahl zu besetzen.
Werden als Bürgermeister oder rechtskun-
diger Magistratsrath Personen gewählt, welche
zu einem der vorhandenen Bürgermeister oder
rechtskundigen Magistratsräthe in dem be-
zeichneten Verhältnisse stehen, so ist die Wahl
ungiltig.
Artikel 196.
Nach Beendigung der Wahlen werden die
Wahlacten mit einer Uebersicht des gesamm-
ten Bestandes des Magistrats, der Gemeinde-
bevollmächtigten und der Ersatzmänner durch
den Wahlcommissär an die vorgesetzte Ver-
waltungsbehörde eingesendet.
Die zuständige Verwaltungsbehörde hat
nach Prüfung der Wahlacten, wenn kein Grund
zur Versagung der Bestätigung vorliegt, die
gewählten Bürgermeister und rechtskundigen
Magistratsräthe zu bestätigen und deren Ein-
weisung und Verpflichtung anzuordnen.
Wird eine Nichtigkeit der Wahl erkannt,
so ist dieselbe in einer mit Entscheidungs-
gründen versehenen Entschließung auszusprechen
und vorbehaltlich der Beschwerde die Vor-
nahme einer neuen Wahl anzuordnen.
Als Nichtigkeitsgründe sind bei obiger Prü-
sung von Amtswegen nur zu berücksichtigen:
a) wenn eine nicht wählbare Person ge-
wählt wurde;