Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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b) wenn bei der Wahl nicht die erforder- 
liche Anzahl von Wählern abgestimmt 
und 
c) wenn der Gewählte die erforderliche 
Stimmenzahl nicht erhalten hat. 
Innerhalb vierzehn Tagen nach der Be- 
kanntmachung des Wahlresultats kann jeder 
Gemeindebürger wegen Verletzung wesentlicher 
gesetzlicher Förmlichkciten bei der Wahlhandlung 
die Wahl anfechten oder wegen gesetzwidriger 
Anerkennung von Ablehnungsgründen, sowie 
wegen gesetzwidriger persönlicher Benachtheili- 
gung durch das Verfahren oder die Beschlüsse 
eines Wahlcommissärs oder Wahlausschusses 
die Beschwerde ergreifen. In diesen Fällen 
entscheiden die vorgesetzten Verwaltungsbehör- 
den in dem durch Art. 163 vorgezeichneten 
Instanzenzuge, soweit nicht das Gesetz über 
die Verwaltungsgerichtsbarkeit anders bestimmt. 
Diese Beschwerden haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
Pritter Abschnitt. 
Wahlen in Gemeinden mit Land- 
gemeindeverfassung. 
Artikel 197. 
In den Landgemeinden wird die Wahl der 
Bürgermeister, der Beigeordneten und der Ge- 
meindebevollmächtigten in drei gesonderten 
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Wahlhandlungen durch die Wahlstimmberech- 
tigten unmittelbar vollzogen. 
Für die Gemeindebevollmächtigten sind in 
einer gesonderten Wahlhandlung Ersatzmänner 
zu wählen, deren Zahl die Hälfte der ersteren 
beträgt. 
Die Gewählten sind sogleich durch den Wahl- 
ausschuß mit ihren Erklärungen über An- 
nahme oder Ablehnung der Wahl zu ver- 
nehmen. 
Wird die Ablehnung als begründet aner- 
kannt, so treten für die ablehnenden Gemein= 
debevollwächtigten die Ersatzleute ein, bezüglich 
der Bürgermeister und der Beigeordneten aber 
ist sogleich eine neue Wahl vorzunehmen. 
Die Bestimmungen des Art. 192 Abs. III 
und IV sind auch bei der Wahl der Ge- 
meindebevollmächtigten analog anwendbar. Die 
auf Grund dieser Bestimmungen vom Ein- 
tritte Abgehaltenen sind jedoch im Falle der 
Erledigung einer Stelle vor den Ersatzmännern. 
in den Gemeindeausschuß berufen, wenn im 
Laufe der Wahlperiode das Hinderniß ihres 
Eintrittes beseitiget wird. Fällt die Wahl 
zum Bürgermeister oder Beigeordneten auf 
eine Person, welche sich zu einem Mitgliede 
des Gemeindeausschusses in dem in Art. 192 
Abs. III bezeichneten Verwandtschafts= oder 
Schwägerschafts-Verhältnisse befindet, so ist 
letzteres zum Austritte verpflichtet und dessen 
Stelle durch Einberufung des Ersatzmannes 
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