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b) wenn bei der Wahl nicht die erforder-
liche Anzahl von Wählern abgestimmt
und
c) wenn der Gewählte die erforderliche
Stimmenzahl nicht erhalten hat.
Innerhalb vierzehn Tagen nach der Be-
kanntmachung des Wahlresultats kann jeder
Gemeindebürger wegen Verletzung wesentlicher
gesetzlicher Förmlichkciten bei der Wahlhandlung
die Wahl anfechten oder wegen gesetzwidriger
Anerkennung von Ablehnungsgründen, sowie
wegen gesetzwidriger persönlicher Benachtheili-
gung durch das Verfahren oder die Beschlüsse
eines Wahlcommissärs oder Wahlausschusses
die Beschwerde ergreifen. In diesen Fällen
entscheiden die vorgesetzten Verwaltungsbehör-
den in dem durch Art. 163 vorgezeichneten
Instanzenzuge, soweit nicht das Gesetz über
die Verwaltungsgerichtsbarkeit anders bestimmt.
Diese Beschwerden haben keine aufschiebende
Wirkung.
Pritter Abschnitt.
Wahlen in Gemeinden mit Land-
gemeindeverfassung.
Artikel 197.
In den Landgemeinden wird die Wahl der
Bürgermeister, der Beigeordneten und der Ge-
meindebevollmächtigten in drei gesonderten
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Wahlhandlungen durch die Wahlstimmberech-
tigten unmittelbar vollzogen.
Für die Gemeindebevollmächtigten sind in
einer gesonderten Wahlhandlung Ersatzmänner
zu wählen, deren Zahl die Hälfte der ersteren
beträgt.
Die Gewählten sind sogleich durch den Wahl-
ausschuß mit ihren Erklärungen über An-
nahme oder Ablehnung der Wahl zu ver-
nehmen.
Wird die Ablehnung als begründet aner-
kannt, so treten für die ablehnenden Gemein=
debevollwächtigten die Ersatzleute ein, bezüglich
der Bürgermeister und der Beigeordneten aber
ist sogleich eine neue Wahl vorzunehmen.
Die Bestimmungen des Art. 192 Abs. III
und IV sind auch bei der Wahl der Ge-
meindebevollmächtigten analog anwendbar. Die
auf Grund dieser Bestimmungen vom Ein-
tritte Abgehaltenen sind jedoch im Falle der
Erledigung einer Stelle vor den Ersatzmännern.
in den Gemeindeausschuß berufen, wenn im
Laufe der Wahlperiode das Hinderniß ihres
Eintrittes beseitiget wird. Fällt die Wahl
zum Bürgermeister oder Beigeordneten auf
eine Person, welche sich zu einem Mitgliede
des Gemeindeausschusses in dem in Art. 192
Abs. III bezeichneten Verwandtschafts= oder
Schwägerschafts-Verhältnisse befindet, so ist
letzteres zum Austritte verpflichtet und dessen
Stelle durch Einberufung des Ersatzmannes
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