Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Das eventuell aufzunehmende Eisenbahn- 
Anlehen wird als Fortsetzung der nach den 
Gesetzen vom 19. März 1856 und vom 
1. Juli 1856 festgestellten Eisenbahn-An- 
lehen erklärt. 
Be#züglich der Verzinsung und Aupbrin= 
gungskosten der mittelst Anlehens zu be- 
schaffenden Summe finden die Bestimmungen 
des Art. 3 des Gefetzes vom 23. Sep- 
tember 1861 — die Vervollständigung und 
Ausvehnung der baverischen Staats-Eisen- 
bahnen betreffend, — gleichmäßige An- 
wendung. 
Die Bestimmungen über die Tilgung 
werden den je eiligen Finanzgesetzen vor- 
behalten. 
Gegeben Hohenschwangau, den 29. October 1867. 
Ludwig. 
fürst von Hohenlohe. 
v. Schlör. 
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pechmann. v. Ereser. 
Krhr. v. Prauchh. 
v. Cutz. 
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
S. von Kobell.
	        
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