Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

Verordnungen, Vollzugsinstructionen 
und generalisirten Entschließungen, 
insbesondere auch die in einzelnen 
Landestheilen bestehenden Gesetze und 
Vorschriften in Bezug auf die Ein- 
führung von Verbrauchs= und an- 
deren örtlichen Abgaben, sowie die 
bisherigen Bestimmungen über die 
ausnahmsweise bestehende Zuständig- 
keit der Polizeibehörden zur Abur- 
theilung der Defraudationen an ge- 
meindlichen Brückenzöllen, Pflaster- 
zöllen, Marktgefällen und ähnlichen 
örtlichen Abgaben; ferner dic in den 
einzelnen Landestheilen giltigen Vor- 
schriften über die Nothwendigkeit eines 
Streitconsenses oder einer Proceßer- 
mächtigung bei Rechtsstreiten der Ge- 
meinden und der von den letzteren 
verwalteten Stiftungen. 
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1) die abweichenden Bestimmungen der 
Gesetze vom 12. März 1850 den 
Ersatz des bei Aufläufen entstandenen 
Schadens betr., vom 30. März 1850 
die Ausübung der Jagd betr., und 
vom 25. Juli 1850 die Eingquartie- 
rungs= und Vorspannslasten betr.; 
2) Art. 5 des Gesetzes vom 22. Juli 
1819 die Gemeindeumlagen betr.; 
3) die 9§ 59 Abs. III bis V und 94 
Abs. V bis VIII des revidirten Ge- 
meindcedicts, sowie dic in den ein- 
zelnen Landestheilen bestehenden Be- 
stimmungen und Zuständigkeiten in 
Bezug auf die Verwaltung des Kir- 
chenvermögens und die Befriedigung 
der Cultusbedürfnisse. 
Die in Gemäßheit des H 59 Abs. III 
und § 94 Abs. V des revidirten Gemeinde- 
edicto gebildeten Kirchenverwaltungen sind be- 
Aufrecht erhalten bleiben jedech bis auf rechtigt, die Rirchengemeinde in allen recht- 
Weiterco: lichen Beziehungen zu vertreten. 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
Ludwig. 
Fürst von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von Schlör. Frhr. von Pranchh. 
von Lutz. von Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. v. Kobell.
	        
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