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schaften mit dem Rechte der Selbstverwaltung
nach Maßgabe der Gesetze.
Artikel 2.
Die dermalen bestehenden Gemeinden und
Gemeindebezirke werden beibehalten, so lange
sich nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen
Gesetzes Aenderungen ergeben.
Artikel 3.
Jedes Grundstück muß einem Gemeinde-
bezirk angehören.
Artikel 4.
Nur mit Zustimmung aller Betheiligten
und mit Genehmigung des Staatsministeriums
des Innern kann erfolgen:
1) die Vereinigung mehrerer bisher für
sich bestandener Gemeinden;
2) die Wiederauflösung solcher Verbände;
3) die Errichtung neuer Gemeinden aus
Theilen bestehender Gemeinde-Mar-
kungen;
4) die gänzliche Auflösung von Gemeinden.
Sonstige Veränderungen bestehender Ge-
meindebezirke bedürfen gleichfalls der Geneh-
migung des Staatsministeriums des Innern.
Liegt die Zustimmung aller Betheiligten nicht
vor, so kann eine solche Veränderung nur im
Falle dringenden öffentlichen Bedürfnisses
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durch das Staatsministerium des Innern ver-
fügt werden.
Für die Zustimmung der betheiligten Ge-
meinden ist in den Fällen des Abs.1 Ziff. 1—4
erforderlich, daß sich mindestens zwei Drit-
theile sämmtlicher Gemeindebürger dafür aus-
gesprochen haben, in den übrigen Fällen ge-
nügt ein zustimmender Beschluß des Gemeinde-
rathes.
Die freiwillige Auflösung einer Gemeinde
darf nur stattfinden, wenn die Erwerbung
neuer Heimatrechte für die dort heimatberech-
tigten Personen gesichert ist.
Artikel 5.
Jeder Ortschaft, welche bisher ein eigenes
Gemeinde= oder Stiftungs-Vermögen besessen
hat, verbleibt ihr ausschließendes Eigenthums-
recht und, soweit nicht durch Verträge anders
bestimmt ist, das Recht gesonderter Verwal-
tung und Benützung.
Dasselbe ist der Fall, wenn die Vereini-
gung mehrerer Ortschaften oder Gemeinden
in einen Gemeindebezirk nach Maßgabe des
gegenwärtigen Gesetzes stattfindet.
Artikel 6.
Die dermalen bestehenden Bürgermeisterei-
bezirke werden vorbehaltlich der nach gegen-
wärtigem Artikel zulässigen Veränderungen
beibehalten.