Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Mehrere benachbarte, demselben Districts- 
verbande angehörige Gemeinden können in 
eine Bürgermelsterel vereinigt werden. 
Bel vorhandener Zustimmung der Ge- 
meinderäthe sämmtlicher betheiligten Gemein- 
den genügt für Bildung, Veränderung oder 
Wlederauflösung solcher Verbände die Ge- 
nehmigung der Kreisverwaltungsstelle; in Er- 
manglung allseitiger Zustimmung kann hie- 
rüber nur nach Vernehmung der Bethelligten 
und des betreffenden Districtsrathsausschusses 
durch das Staatsministerium des Innern 
verfügt werden. 
Artikel 7. 
Streitigkeiten über Gemeindemarkungs- 
grenzen werden im gewöhnlichen Instanzen- 
zuge durch die Verwaltungsbehörden ent- 
schieden, unbeschadet der richterlichen Zustän- 
digkeit hinsichtlich der etwa hiedurch berührten 
Privatrechte. 
Artikel 8. 
Es besteht nur eine Form vder Gemeinde- 
verfassung. 
Gemeinden, welche bisher den Namen 
einer Stadt geführt haben, find zu dessen 
Beibehaltung sowie zu Beibehaltung ihres 
Wappens berechtigt. Die Annahme solcher 
Titel und Wappen von Seite anderer Ge- 
meinden bedarf der königlichen Bewilligung. 
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Zweite Abtheilung. 
Von den Zemeindeangeßörigen, deren Rechten 
und Plichten. 
Artikel 9. 
Gemeindeangehbriger ist, wer das Bürger- 
recht oder auch blos das Helmatrecht in der 
Gemeinde besitzt. 
Artikel 10. 
Volljährige selbständige Männer, welche 
in der Gemeinde heimatberechtigt, wohnhaft 
und mit einer directen Steuer angelegt find, 
erlangen das Bürgerrecht kraft des Gesetzes. 
Als selbständig sind nicht zu erachten: 
1) Personen, welche auf Grund richter- 
licher Verfügung unter Guratel stehen; 
2) Dienstboten, Gewerbsgehilfen und Haus- 
söhne, welche im Brode des Dienst- 
herrn oder Familienhauptes stehen und 
keine eigene Wohnung haben. 
Steuern, welche die ungeschiedene Ehefrau 
und minderjährige im elterlichen Brode steh- 
ende Kinder zu entrichten haben, werden 
dem Famillenhaupte zugerechnet. 
Artikel 11. 
Volljährige und selbständige in einer 
Gemeinde der rechtsrheinischen Landestheile 
heimatberechtigte Männer haben auf Ver- 
leihung des Bürgerrechts in der Gemeinde 
ihres Wohnsitzes gegen Entrichtung der sie 
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