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jedoch nicht hinter den im Allgemeinen für
die Gemeindeeinnehmer bestimmten Hebge-
bühren zurückbleiben darf.
Ist die Gemeindeeinnehmerei in solchen
Gemeinden mit der Steuereinnehmerei ver-
elnigt, so kann die Gemeinde erst im Erle-
digungsfalle von ihrem Rechte Gebrauch
machen.
Artikel 66.
Der Gemeinderath führt den Gemeinde-
haushalt; er hat für Erhaltung des Ver-
mögens und für Erfüllung der Verbindlich-
lichkelten der Gemeinde zu sorgen.
Artikel 67.
Er verwaltet das Gemeinde= und örtliche
Stiftungs = Vermögen zunächst durch das
Organ des Bürgermeisters und in Kassean-
gelegenheiten durch den Gemeinde= resp.
Stlftungs-Einnehmer.
Dem Bürgermeister, dem Adjuncten und
jedem Gemeinderathe ist untersagt, die Ver-
waltung der Gemeindekasse selbst zu führen.
Bürgermeister und Einnehmer haften,
jeder in dem ihm gesetzlich zugewiesenen
Wirkungskreise, zunächst für die richtige Er-
hebung der Einkünfte, für die Einhaltung
der Etats und für die vorschriftsmäßige
Ordnung in den Ausgaben.
Die Gemeinde= und Stiftungs-Einnehmer
haben die verordnungsmäßig festgesetzte Cau-
tion zu leisten.
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Zur Verwaltung örtlicher Stiftungen und
Anstalten, sowie zur Besorgung bestimmter
Geschäfte können auf Beschluß des Gemeinde-
rathes besondere Ausschüsse aus Mitgliedern
dieses Collegiums oder aus wahlfähigen Ge-
meindegliedern gebildet werden, deren Aus-
wahl dem Gemeinderathe zusteht.
Solche Ausschüfse find dem Gemeinderathe
unterstellt; der Bürgermeister, ein Adjunct
oder ein vom ersten bezeichnetes Gemeinde-
rathsmitglied führt den Vorsitz.
Artikel 68.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar
bis 31. December.
Im Monat October hat der Gemeinde-
rath den Voranschlag sämmtlicher voraus-
sehbarer Einnahmen und Ausgaben der Ge-
meinde für das nächste Jahr aufzustellen
und denselben im Laufe des Monats No-
vember nach vorgängiger Bekanntmachung
vierzehn Tage lang öffentlich aufzulegen.
Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, seine
Erinnerungen schriftlich einzureichen oder zu
Protokoll zu erklären.
Nach Ablauf dieser Frist hat der Gemeinde-
rath den Voranschlag unter Würdigung der
eingekommenen Erinnerungen festzustellen und
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde sofort
vorzulegen. Sieht sich die Behörde hiedurch
zu der Ausübung thres Aufsichtsrechtes nach
Art. 89 veranlaßt, so hat sie binnen sechs