Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Schlußprotokolle vom gleichen Tage — 
Vortrag erstatten lassen und ertheilen 
hierauf nach Vernehmung Unseres Ge- 
sammt = Staats = Ministeriums und 
Staatsrathes Unsere Königliche Ent- 
schließung wie folgt: 
Nachdem der vorallegirte Vertrag vom 
8. Juli 1867 „die Fortdauer des Zoll= und 
Handelsvereins betreffend“, sowie die Ueber- 
einkunft wegen Erhebung einer Abgabe von 
Salz d. d. Berlin den 8. Mai 1867 nebst 
Schlußprotokollen, insoweit durch deren In- 
halt der verfassungsmäßige Wirkungskreis 
des Landtages berührt wird, durch Gesammt-- 
beschluß beider Kammern unter Beobachtung 
der im Titel X §. 7 der Verfassungs-Ur- 
kunde vorgeschriebenen Formen die Zustim- 
mung des Landtages erhalten hat, ertheilen 
Wir hiemit allen denjenigen Bestimmungen 
dieser Vereinbarungen, welche den verfassungs- 
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mäßigen Wirkungskreis des Landtages be- 
rühren, vom 1. Januar 1868 beginnend, 
gesetzliche Kraft und Geltung und verfügen, 
daß beide sofort durch das Gesetzblatt und 
das Kreisamtsblatt der Pfalz verkundigt 
und ihrem ganzen Inhalte nach zum Voll- 
zuge gebracht werden. 
Der von den beiden Kammern 
tages an Uns gestellten Bitte: 
„dahin zu wirken, daß die Präsidial- 
macht Preußen das ihr Ar- 
tikel 8 F. 12 des Zollvereinsver= 
trages vom 8 Juli 1867 einge- 
räumte Einspruchsrecht nicht in einer 
den wirthschaftlichen Interessen Bay- 
nachtheiligen Weise ausüben 
werde,“ 
werden Wir bei jeder sich darbietenden Ge- 
legenheit Berücksichtigung zuwenden lassen. 
erns 
Gegeben Hohenschwangau, den 16. November 1867. 
Ludwig. 
fürst von Hohenlohe. 
v. Schlör- 
v. Ufrehschner. 
Erhr. v. Pranchh. 
krhr. v. Pechmann. v. Gresser. 
u. Lutz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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