Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 84. 
Die Bezüge des für die Bürgermeisterei- 
geschäfte verwendeten Gemeindeschreibers und 
Dieners, sodann die Aversalentschädigung des 
Bürgermeisters für Regieausgaben sind von 
den verelinigten Gemeinden nach Maßgabe 
der von den Gemeinderäthen der betheiligten 
Gemeinven hierüber etwa geschlossenen Ueber- 
einkunft, in deren Ermanglung nach dem 
Verhältnisse der Gesammtsteuer zu bestreiten. 
Ueber die Feftstellung obiger Kosten be- 
schließen in der Regel auf die Dauer einer 
Wahlperiode die vereinigten Gemeinderäthe in 
der durch Art. 82 Abs. V bezeichneten Weise. 
Die Aufstellung des in Abs. 1 genannten 
Personals kommt dem Bürgermeister zu. 
VI. Verwaltung in Nebenorten. 
Artikel 85. 
In den in Art. 5 bezelchneten Orten sind 
zur Verwaltung ves gesonverten Gemeinde- 
und Stiftungs-Vermögens von den wahl- 
berechtigten Gemeindebürgern dieser Orte aus 
den wählbaren Gemeindebürgern eigene Ver- 
walter und, wenn nöthig, zwel bis vier Be- 
vollmächtigte zu wählen, welche unter Leitung 
des Bürgermeisters die Verwaltung nach den 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu führen 
haben. 
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten wer- 
den durch den Gemeinderath der Gesammt- 
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gemeinde verwaltet. Was außer der Polizei= 
Verwaltung, dem Heimat- und Armen--Ver- 
bande und den sonst durch Gesetze den po- 
litischen Gemeinden zugewiesenen Verbind= 
lichkeiten zu den gemeinschaftlichen Angelegen- 
heiten der Gesammtgemeinde oder zu den 
besonderen Angelegenhelten der Nebenorte 
gehdrt, soll zunächst nach den bei der 
Vereinigung geschlossenen Verträgen beurtheilt 
und in Ermangelung solcher Verträge wo- 
möglich durch Uebereinkunft der betheiligten 
Ortschaften geregelt werden. In streitigen 
Fällen wird hierüber mit Rücksicht auf die 
bestehenden Verträge und auf die Gemein- 
schaft des Bedürfnisses und Gebrauches durch 
die vorgesetzten Verwaltungsbehörden in ge- 
setzlichem Instanzenzuge entschieden. 
Als besondere Nebenorte sind auch einzelne 
Anwesen zu behandeln, welche eine eigene 
Markung bilden und keinen Anthell an den 
vermögensrechtlichen Verhältnissen des Haupt- 
ortes haben. 
Fünfte Abtheilung. 
Von der Slaatsaussicht und Handhabung 
der Disciplin. 
Artikel 86. 
Die Staatsaufsicht auf die Gemeinden 
wird unter der obersten Lettung des betref- 
fenden Staatsministeriums durch die Be- 
hörden des Staates ausgeübt. 
95°
	        
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