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Artikel 84.
Die Bezüge des für die Bürgermeisterei-
geschäfte verwendeten Gemeindeschreibers und
Dieners, sodann die Aversalentschädigung des
Bürgermeisters für Regieausgaben sind von
den verelinigten Gemeinden nach Maßgabe
der von den Gemeinderäthen der betheiligten
Gemeinven hierüber etwa geschlossenen Ueber-
einkunft, in deren Ermanglung nach dem
Verhältnisse der Gesammtsteuer zu bestreiten.
Ueber die Feftstellung obiger Kosten be-
schließen in der Regel auf die Dauer einer
Wahlperiode die vereinigten Gemeinderäthe in
der durch Art. 82 Abs. V bezeichneten Weise.
Die Aufstellung des in Abs. 1 genannten
Personals kommt dem Bürgermeister zu.
VI. Verwaltung in Nebenorten.
Artikel 85.
In den in Art. 5 bezelchneten Orten sind
zur Verwaltung ves gesonverten Gemeinde-
und Stiftungs-Vermögens von den wahl-
berechtigten Gemeindebürgern dieser Orte aus
den wählbaren Gemeindebürgern eigene Ver-
walter und, wenn nöthig, zwel bis vier Be-
vollmächtigte zu wählen, welche unter Leitung
des Bürgermeisters die Verwaltung nach den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu führen
haben.
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten wer-
den durch den Gemeinderath der Gesammt-
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gemeinde verwaltet. Was außer der Polizei=
Verwaltung, dem Heimat- und Armen--Ver-
bande und den sonst durch Gesetze den po-
litischen Gemeinden zugewiesenen Verbind=
lichkeiten zu den gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten der Gesammtgemeinde oder zu den
besonderen Angelegenhelten der Nebenorte
gehdrt, soll zunächst nach den bei der
Vereinigung geschlossenen Verträgen beurtheilt
und in Ermangelung solcher Verträge wo-
möglich durch Uebereinkunft der betheiligten
Ortschaften geregelt werden. In streitigen
Fällen wird hierüber mit Rücksicht auf die
bestehenden Verträge und auf die Gemein-
schaft des Bedürfnisses und Gebrauches durch
die vorgesetzten Verwaltungsbehörden in ge-
setzlichem Instanzenzuge entschieden.
Als besondere Nebenorte sind auch einzelne
Anwesen zu behandeln, welche eine eigene
Markung bilden und keinen Anthell an den
vermögensrechtlichen Verhältnissen des Haupt-
ortes haben.
Fünfte Abtheilung.
Von der Slaatsaussicht und Handhabung
der Disciplin.
Artikel 86.
Die Staatsaufsicht auf die Gemeinden
wird unter der obersten Lettung des betref-
fenden Staatsministeriums durch die Be-
hörden des Staates ausgeübt.
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