Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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L 
Vertrag 
zwischen 
dem Norddeutschen Bunde, Vayern, Würltemberg, Baden 
und Hessen, 
die Fortdauer des Joll- und Pandelsvereins 
betrefsend. 
Seine Majestät der König von 
Preußen im Namen des Norddeutschen Bun- 
des, Seine Majestät der König von 
Bayern, Seine Majestät der König 
von Württemberg, Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Baden 
und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzogvon Hessen und bei Rhein 
für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht 
gehörenden Theile des Großherzogthums, von 
der Absicht geleitet, die Fortdauer des Deut- 
schen Zoll= und Hameelsvereins sicher zu 
stellen und dessen Einrichtungen in einer den 
gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden 
Weise fortzubllden, haben Verhandlungen 
eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten er- 
naunt; und zwar: 
Seine Majestät der 
Preußen: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Gehei 
Rath Johann Friedrich von 
Pommer Esche, 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Director 
Alerander Mar von Phllips- 
born und 
Allerhöchst Ihren Minlsterial-Dircctor 
Martin Friedrich Ruvolph 
Delbrück; 
und von den übrigen Mitglsedern des 
Norddeutschen Bundes: 
117 
Könilg von
	        
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