Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Wahlausschuß mit ihren Erklaͤrungen über 
Annahme oder Ablehnung der Wahl zu 
vernehmen. 
Wird der Eintritt in den Gemeinderath 
von Seite eines Gewaͤhlten abgelehnt, so 
tritt sofort der nach der Reihenfolge berufene 
Ersatzmann ein. 
B. Wahl der Buͤrgermeister und Adjuncten. 
Artikel 119. 
Die neugewählten Gemeinderäthe haben 
alsbald in gesonderten Wahlhandlungen mit 
absoluter Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte 
den Bürgermeister, dann den Adjuncten und, 
soferne ein zweiter Adjunct zu wählen ist, 
diesen zu wählen. 
Artikel 120. 
Bei diesen Wahlen, wozu alle im Ort 
anwesenden Gemeinderathsmitglieder geladen 
werden müssen, sollen in der Regel wenigstens 
zwei Drittheile der Wähler ihre Stimmen 
abgeben. Ist diese Zahl mit Ablauf der 
von dem Wahlcommissär zuvor festgesetzten 
und öffentlich bekannt gemachten Frist erreicht, 
so ist die Abstimmung zu schließen. 
Außerdem hat der Wahlcommissär eine 
weitere Frist zur Stimmabgabe festzusetzen 
und die Nichterschienenen schriftlich vorladen 
zu lassen. Bleibt diese Vorladung erfolglos, 
so ist der Abstimmungsact zu schließen und 
die Zahl der wirklich abgegebenen Stimmen 
als genügend zu eral#ten. 
Nach geschlossener Abstimmung darf nie- 
mand zur Abgabe eines Wahlzettels zuge- 
lassen werden; dem Schlusse hat jedoch die 
Aufforderung an die etwa anwesenden Wähler, 
welche noch nicht abgestimmt haben, zur 
Stimmabgabe und die Gewährung einer 
kurzen Frist hiezu voranzugehen. 
Der Wahlcommissär hat alsdann mit dem 
Wahlausschusse das Wahlergebniß festzustellen 
und bekannt zu geben. 
Artikel 121. 
Die Gewählten werden sogleich durch den 
Wahlausschuß mit ihren Erklärungen über 
Annahme oder Ablehnung vernommen, wo- 
rauf im Falle der Ablehnung ungesäumt 
eine neue Wahl stattzufinden hat. 
Artikel 122. 
Nach beendigter Wahl sind die Wahl- 
acten der vorgesetzten Verwaltungsbehörde 
vorzulegen und von dieser zu prüfen. 
Wird eine Nichtigkeit der Wahl erkannt, 
so ist dieselbe in einer mit Entscheidungs- 
gründen versehenen Entschließung auszu- 
sprechen und vorbehaltlich der Beschwerde 
die Vornahme einer neuen Wahl anzuordnen. 
Als Nichtigkeitsgründe sind bei obiger 
Prüfung von Amtswegen nur zu berück- 
sichtigen: 
a) wenn eine nicht wählbare Person ge- 
wählt wurde; 
b) wenn bei der Wahl nicht die erfor-
	        
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