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derliche Anzahl von Wählern abge-
stimmt hatte, und
c) wenn der Gewählte die erforderliche
Stimmenzahl nicht erhalten hat.
Innerhalb vierzehn Tagen nach der Be-
kanntmachung des Wahlresultates kann jeder
Gemeindebürger wegen Verletzung wesent-
licher gesetzlicher Förmlichkeiten bei der Wahl-
handlung die Wahl anfechten oder wegen
gesetzwidriger persönlicher Benachthelligung
durch das Verfahren oder die Beschlüsse eines
Wahlcommissärs oder Wahlausschusses die
Beschwerde ergreifen. In beiden Fällen ent-
scheiden die vorgesetzten Verwaltungsbehörden
in dem durch Art. 93 vorgezeichneten In-
stanzenzuge, soweit nicht das Gesetz über die
Verwaltungögerichtsbarkelt anders bestimmt.
Diese Beschwerden haben keine aufschiebende
Wirkung.
C□C. Von den Wahlen in den zu einer
Bürgermeisterei vereinigten Ge-
meinden.
Artikel 123.
In den zu einer Bürgermeisterei verei-
nigten Gemeinden hat jede Gemeinde für
sich die Wahl der Gemeinderäthe und Er-
satzmänner sowie der Adjuncten zu voll-
ziehen.
Nach Beendigung dieser Wahlen findet
die Wahl des gemeinsamen Bürgermelsters
durch die in eine Wahlversammlung zu
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vereinigenden Gemeinderäthe nach absoluter
Stimmenmehrheit statt, wobei die Bestim-
mungen des Art. 120 uund 121 zur An-
wendung kommen.
Wählbar für die Stelle des Bürgermeisters
ist jedes Gemeinderathsmitglied des Bürger-
meisterribezirkes.
Wird als Bürgermeister ein Adjunct der
vereinigten Gemeinden erwählt, so ist dessen
Stelle durch Neuwahl und die hiedurch er-
ledigte Stelle eines Gemeinderathes durch
Einberusung des Ersatzmannes zu besetzen.
Wird als Bürgermeister ein Gemeinderath
der vereinigten Gemelnden gewählt, so ist
dessen Stelle durch Eintritt des Ersatzmannes
zu besetzen.
Ist der erwählte Bürgermeister mit eine
Mitgliede des Gemeinderathes einer der ver-
einigten Gemeinden in der in Art. 117
Abs. IV bezelchneten Weise verwandt oder
verschwägert, so ist letzteres zum Austritte
verpflichtet und dessen Stelle nach Vorschrift
des Abs. IV oder V zu besetzen.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften
des Art. 122 zur Anwendung.
Pritter Abschnitt.
Außerordentliche Gemeindewahlen.
Artikel 124.
Im Laufe einer Wahlperlode eintretende
Erledigungen von Gemeindestellen, wofür