Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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derliche Anzahl von Wählern abge- 
stimmt hatte, und 
c) wenn der Gewählte die erforderliche 
Stimmenzahl nicht erhalten hat. 
Innerhalb vierzehn Tagen nach der Be- 
kanntmachung des Wahlresultates kann jeder 
Gemeindebürger wegen Verletzung wesent- 
licher gesetzlicher Förmlichkeiten bei der Wahl- 
handlung die Wahl anfechten oder wegen 
gesetzwidriger persönlicher Benachthelligung 
durch das Verfahren oder die Beschlüsse eines 
Wahlcommissärs oder Wahlausschusses die 
Beschwerde ergreifen. In beiden Fällen ent- 
scheiden die vorgesetzten Verwaltungsbehörden 
in dem durch Art. 93 vorgezeichneten In- 
stanzenzuge, soweit nicht das Gesetz über die 
Verwaltungögerichtsbarkelt anders bestimmt. 
Diese Beschwerden haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
C□C. Von den Wahlen in den zu einer 
Bürgermeisterei vereinigten Ge- 
meinden. 
Artikel 123. 
In den zu einer Bürgermeisterei verei- 
nigten Gemeinden hat jede Gemeinde für 
sich die Wahl der Gemeinderäthe und Er- 
satzmänner sowie der Adjuncten zu voll- 
ziehen. 
Nach Beendigung dieser Wahlen findet 
die Wahl des gemeinsamen Bürgermelsters 
durch die in eine Wahlversammlung zu 
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vereinigenden Gemeinderäthe nach absoluter 
Stimmenmehrheit statt, wobei die Bestim- 
mungen des Art. 120 uund 121 zur An- 
wendung kommen. 
Wählbar für die Stelle des Bürgermeisters 
ist jedes Gemeinderathsmitglied des Bürger- 
meisterribezirkes. 
Wird als Bürgermeister ein Adjunct der 
vereinigten Gemeinden erwählt, so ist dessen 
Stelle durch Neuwahl und die hiedurch er- 
ledigte Stelle eines Gemeinderathes durch 
Einberusung des Ersatzmannes zu besetzen. 
Wird als Bürgermeister ein Gemeinderath 
der vereinigten Gemelnden gewählt, so ist 
dessen Stelle durch Eintritt des Ersatzmannes 
zu besetzen. 
Ist der erwählte Bürgermeister mit eine 
Mitgliede des Gemeinderathes einer der ver- 
einigten Gemeinden in der in Art. 117 
Abs. IV bezelchneten Weise verwandt oder 
verschwägert, so ist letzteres zum Austritte 
verpflichtet und dessen Stelle nach Vorschrift 
des Abs. IV oder V zu besetzen. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften 
des Art. 122 zur Anwendung. 
Pritter Abschnitt. 
Außerordentliche Gemeindewahlen. 
Artikel 124. 
Im Laufe einer Wahlperlode eintretende 
Erledigungen von Gemeindestellen, wofür
	        
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