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Ersatzmänner vorhanden sind, werden durch
die nachrückenden Ersatzmänner ergänzt.
Diese sind durch den Bürgermeister ein-
zuberufen, wovon der vorgesetzten Verwal-
tungsbehörde Anzeige zu machen ist. Sind
Ersatzmänner nicht vorhanden, so ist eine
außerordentliche Ergänzungswahl vorzuneh-
men, wenn der Gemeinderath, die Gemeinde-
versammlung oder die vorgesetzten Verwal-
tungsbehörden es als nothwendig erklären.
Ein hierauf angestellter Antrag von Ge-
melndebürgern muß von der Gemeindever-
waltung zur Abstimmung gebracht werden,
wenn er wenigstens von einem Zehntheil der
Gemeindebürger gestellt ist.
Fällt die Ergänzungswahl auf eine Per-
son, welche mit einem Mitgliede des Ge-
meinderathes in der in Art. 117 Abs. IV
bezeichneten Weise verwandt oder veischwä-
gert ist, so ist die Wahl als ungeschehen zu
erachten, insoferne nicht die Bestimmung in
Art. 123 Abs. VI Anwendung zu finden hat.
Bei den Ergänzungswahlen kommen die
Bestimmungen über die ordentlichen Gemein-
dewahlen analog zur Anwendung.
Artikel 125.
Wer als Ersatzmann oder in Folge einer
Ergänzungswahl eingetreten ist, hat nur für
jene Zeit einzurücken, welche derjenige, an
dessen Stelle er tritt, noch zu erfüllen ge-
habt hätte.
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Siebente Abtheilung.
Schluhbestimmungen.
Artikel 126.
Die bisherige Verpflichtung der Gemeln-
den zur Aufstellung von Pollzelcommissären
ist aufgehoben. Bezüglich der den Bürger-
melstern, Adjuncten und Polltzescommissären
durch Art. 50 und Art. 144 des code
Tinstr. crim. zugewiesenen Verrlchtungen
wird ein besonderes Gesetz erlassen werden.
Artikel 127.
Wo in gegenwärtigem Gesetze die Seelen-
zahl der Gemeinde berücksichtigt wird, ist
diese nach dem Ergebnisse der in den Zoll-
vereinsstaaten vorgenommenen letzten Volks-
zählung unter Einrechnung der Civil= wie
der Militär-Bevölkerung zu bemessen.
Artikel 128.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli
1869 in Wirksamkeit. Die an diesem Tage
bestehenden Gemeindebehörden bleiben jedoch
bis zum 1. Januar 1870 in Thätigkeit und
üben ihr Amt nach Maßgabe des gegenwär-
tigen Gesetzes.
Die in diesem Gesetze angeordneten Organe
der Gemeindeverwaltung werden für das
erstemal in den Monaten November und
December 1869 gewählt.