Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Ersatzmänner vorhanden sind, werden durch 
die nachrückenden Ersatzmänner ergänzt. 
Diese sind durch den Bürgermeister ein- 
zuberufen, wovon der vorgesetzten Verwal- 
tungsbehörde Anzeige zu machen ist. Sind 
Ersatzmänner nicht vorhanden, so ist eine 
außerordentliche Ergänzungswahl vorzuneh- 
men, wenn der Gemeinderath, die Gemeinde- 
versammlung oder die vorgesetzten Verwal- 
tungsbehörden es als nothwendig erklären. 
Ein hierauf angestellter Antrag von Ge- 
melndebürgern muß von der Gemeindever- 
waltung zur Abstimmung gebracht werden, 
wenn er wenigstens von einem Zehntheil der 
Gemeindebürger gestellt ist. 
Fällt die Ergänzungswahl auf eine Per- 
son, welche mit einem Mitgliede des Ge- 
meinderathes in der in Art. 117 Abs. IV 
bezeichneten Weise verwandt oder veischwä- 
gert ist, so ist die Wahl als ungeschehen zu 
erachten, insoferne nicht die Bestimmung in 
Art. 123 Abs. VI Anwendung zu finden hat. 
Bei den Ergänzungswahlen kommen die 
Bestimmungen über die ordentlichen Gemein- 
dewahlen analog zur Anwendung. 
Artikel 125. 
Wer als Ersatzmann oder in Folge einer 
Ergänzungswahl eingetreten ist, hat nur für 
jene Zeit einzurücken, welche derjenige, an 
dessen Stelle er tritt, noch zu erfüllen ge- 
habt hätte. 
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Siebente Abtheilung. 
Schluhbestimmungen. 
Artikel 126. 
Die bisherige Verpflichtung der Gemeln- 
den zur Aufstellung von Pollzelcommissären 
ist aufgehoben. Bezüglich der den Bürger- 
melstern, Adjuncten und Polltzescommissären 
durch Art. 50 und Art. 144 des code 
Tinstr. crim. zugewiesenen Verrlchtungen 
wird ein besonderes Gesetz erlassen werden. 
Artikel 127. 
Wo in gegenwärtigem Gesetze die Seelen- 
zahl der Gemeinde berücksichtigt wird, ist 
diese nach dem Ergebnisse der in den Zoll- 
vereinsstaaten vorgenommenen letzten Volks- 
zählung unter Einrechnung der Civil= wie 
der Militär-Bevölkerung zu bemessen. 
Artikel 128. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 
1869 in Wirksamkeit. Die an diesem Tage 
bestehenden Gemeindebehörden bleiben jedoch 
bis zum 1. Januar 1870 in Thätigkeit und 
üben ihr Amt nach Maßgabe des gegenwär- 
tigen Gesetzes. 
Die in diesem Gesetze angeordneten Organe 
der Gemeindeverwaltung werden für das 
erstemal in den Monaten November und 
December 1869 gewählt.
	        
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