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Artikel 129.
Die bestehenden Bestimmungen und Zu-
ständigkeiten in Bezug auf die Verwaltung
des Kirchenvermögens und die Befriedigung
der Cultusbedürfnifse bleiben vorläufig auf-
recht erhalten.
Artikel 130.
Mit dem Tage, an welchem vas gegen-
wärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, erlöschen
vorbehaltlich der Bestimmungen des vorsteh-
enden Artikels 129:
das Gesetz vom 17. November 1837, den
Bestand und die Wahl der Gemeinderäthe
Gegeben München, den 29. April 1869.
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im Rheinkreise betreffend, und das Gesetz
vom gleichen Tage, das Umlagenwesen im
Rheinkreife betr.;
das Gesetz vom 28 Pluviose VIII, Art.
12 — 24; Art. 32 Abs. I Ziff. 1 und
Abs. III des Polizeistrafgesetzbuches, sowie
alle sonstigen entgegenstehenden Gesetze und
Bestimmungen, insbesondere die über Ein-
führung von Verbrauchsabgaben und jene
über die Nothwendigkeit eines Streitconsenses
oder einer Proceßermächtigung bei Rechts-
streiten der Gemeinden und der von den
letzten verwalteten Stiftungen.
Ludwig.
Fürst von Hohenlohe. von Pfrehschner. von Gresser. von Ichlör. Frhr. von Pranchh.
von lutz. von Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.
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