Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 129. 
Die bestehenden Bestimmungen und Zu- 
ständigkeiten in Bezug auf die Verwaltung 
des Kirchenvermögens und die Befriedigung 
der Cultusbedürfnifse bleiben vorläufig auf- 
recht erhalten. 
Artikel 130. 
Mit dem Tage, an welchem vas gegen- 
wärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, erlöschen 
vorbehaltlich der Bestimmungen des vorsteh- 
enden Artikels 129: 
das Gesetz vom 17. November 1837, den 
Bestand und die Wahl der Gemeinderäthe 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
1090 
im Rheinkreise betreffend, und das Gesetz 
vom gleichen Tage, das Umlagenwesen im 
Rheinkreife betr.; 
das Gesetz vom 28 Pluviose VIII, Art. 
12 — 24; Art. 32 Abs. I Ziff. 1 und 
Abs. III des Polizeistrafgesetzbuches, sowie 
alle sonstigen entgegenstehenden Gesetze und 
Bestimmungen, insbesondere die über Ein- 
führung von Verbrauchsabgaben und jene 
über die Nothwendigkeit eines Streitconsenses 
oder einer Proceßermächtigung bei Rechts- 
streiten der Gemeinden und der von den 
letzten verwalteten Stiftungen. 
Ludwig. 
Fürst von Hohenlohe. von Pfrehschner. von Gresser. von Ichlör. Frhr. von Pranchh. 
von lutz. von Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
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