Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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erachten, welche sich wegen Mangels eigener 
Mittel und Kräfte oder in Folgze eines be- 
sonderen Nothstandes das zur Erhaltung des 
Lebens oder der Gesundheit Unentbehrliche 
nicht zu verschaffen vermögen. 
Artikel 4. 
Die öSffentliche Armenpflege gewährt nur 
bei erwiesener Hilfsbedürftigkeit und nur dann 
Unterstützung, wenn der Hilfsbedürftige weder 
von den zu seiner Alimentation oder Unter- 
stützung rechtlich Verpflichteten noch durch die 
freiwillige Armenpflege die uöthige Hilfe er- 
langen kann. 
Artikel 5. 
Personen, welche ungeachtet des Besitzes 
genügender Mittel öffentliche Armenunter- 
stützung erlangt oder binnen fünf Jahren nach 
Empfang solcher Unterstützung ein Vermögen 
erworben haben, welches ihnen unbeschadet 
der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes die 
Ersatzleistung ermöglicht, sind zum Ersatze des 
Empfangenen verpflichtet. 
Desgleichen haben die zur Alimentation 
oder Unterstützung eines Hilfsbedürftigen Ver- 
pflichteten für die in Folge der Nichterfüllung 
ihrer Verbindlichkeit nothwendig gewordene 
bffentliche Armenunterstützung Ersatz zu leisten. 
Zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs 
auf Grund des gegenwärtigen Artikels ist 
diejenige Armenpflege oder öffentliche Kasse 
berechtigt, welche den Aufwand für die Unter- 
stützung bestritten hat. 
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Artikel 6. 
Der Anspruch auf bffentliche Armenunter- 
stützung beschränkt sich auf die Gewährung 
des zur Erhaltung des Lebens oder der Ge- 
sundheit Unentbehrlichen. 
Wer öffentliche Armenunterstützung genießt, 
ist verpflichtet, sich nach Anordnung der Or- 
gane der öffentlichen Armenpflege zu einer seinen 
Kräften angemessenen Arbeit innerhalb oder 
außerhalb einer Beschäftigungsanstalt verwen- 
den zu lassen. 
Die Organe der öffentlichen Armenpflege 
sind befugt, für die unter ihrer Aufsicht 
stehenden Armenhäuser und sonstigen Anstalten 
Hausordnungen und Diescllinarstrafbestim= 
mungen mit Genchmigung der vorzesetzten 
Behörde zu erlassen. 
Die Handhabung der Disciplin über die 
in solchen Armenhäusern oder Anstalten unter- 
gebrachten Personen steht nach Maßgabe der 
Hausordnung den Organen der öffentlichen 
Armenpflege oder den hiefür aufgestellten Be- 
diensteten zu. 
Artikel 7. 
Die öffentlichen Armenpflegen, sowie die 
zur Armenunterstützung verbundenen öffentlichen 
Kassen können aus dem Nachlasse der von 
ihnen im Laufe der letzten fünf Jahre vor 
eingetretenem Tode unterstützten Personen vollen 
Ersatz für die gewährte Unterstützung ver- 
langen, wenn nicht arme Notherben vorhanden
	        
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