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linge, Fabrik- oder andere Lohn-Arbeiter, welche
außerhalb ihrer Heimat im Dienste oder in
einer ständigen Arbeit stehen, wegen Erkran-
kung der Hilfe bedürfen, so ist letztere nach
Maßgabe des Art. 10 Abs. II Ziff. 2 von
jener Gemeinde, in welcher sie zur Zeit der
Erkrankung im Dienste oder in Arbeit stehen,
zu gewähren, und zwar auch dann, wenn sie
in einer anderen Gemeinde wohnen.
Wurde diese Hilfe während voller neunzig
Tage gewährt und dauert die Nothwendigkeit
der Hilfeleistung fort, so ist die Heimatge-
meinde der erkrankten Person vorflichtet, let-
tere zu übernehmen oder die weiter entstehenden
Kosten zu ersetzen.
Die auf Verpflegung hilfsbedürftiger Geistes-
kranker oder Gebärender erwachsenden Kosten
hat die Heimatgemeinde vom Beginne der
geleisteten Hilfe an zu tragen.
Artikel 12.
Außerdem ist jede Gemeinde verbunden:
1) den im Gemeindebezirke befindlichen
Hilfsbedürftigen, deren Heimat unbe-
kannt oder bestritten ist oder deren
Unterstützung von der verpflichteten Ge-
meinde oder öffentlichen Kasse verweigert
wird, die nothwendige Hilfe nach Maß-
gabe des Art. 10 Abs. II Ziff. 1, 2
und 4, dann Absk. III so lange ange-
deihen zu lassen, bis die Heimat oder
die Unterstützungspflicht amtlich festge-
stellt ist;
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2) sonstigen Fremden, welche während ihres
Aufenthaltes in der Gemeinde der öf-
fentlichen Hilse bedürfen, die unent-
behrlichen Reisemittel oder die erforder-
liche unverschiebliche Unterstützung nach
Maßgabe des Art. 10 Abs. II Ziff. 1
und 2, dann Abs. III zu gewähren;
für einfache Beerdigung der im Ge-
meindebezirke verstorbenen mittellosen
Fremden und aufgefundenen Leichen zu
sorgen, wobei jedoch eine Verpflichtung
zur Bezahlung von Stolgebühren nicht
besteht.
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Artikel 13.
Für die auf Grund des vorstehenden Ar-
tikels geleistete Hilfe stcht den Gemeinden ein
Crsatzanspruch an diejenige inländische Ge-
meinde zu, welche nach Maßgabe der Art. 10
oder 11 zur Unterstützung der betreffenden
Person verpflichtet ist.
Dieser Anspruch beschränkt sich auf den
Ersatz der nothwendigen Kosten.
Wird in einer Gemeinde fremden Personen,
welche während ihrcs letzten Aufenthaltes in
der Gemeinde Umlagen entrichtet haben, Kran-
kenhilfe oder Unterstützung zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes gewährt, so tritt vorbehalt-
lich der Bestimmungen des Art. 11 Abs. II
ein Ersatzanspruch gegen die Heimatgemeinde
nur ein, wenn und soweit die Hilfeleistung
über vierzehn Tage fortgesetzt worden ist.