Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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linge, Fabrik- oder andere Lohn-Arbeiter, welche 
außerhalb ihrer Heimat im Dienste oder in 
einer ständigen Arbeit stehen, wegen Erkran- 
kung der Hilfe bedürfen, so ist letztere nach 
Maßgabe des Art. 10 Abs. II Ziff. 2 von 
jener Gemeinde, in welcher sie zur Zeit der 
Erkrankung im Dienste oder in Arbeit stehen, 
zu gewähren, und zwar auch dann, wenn sie 
in einer anderen Gemeinde wohnen. 
Wurde diese Hilfe während voller neunzig 
Tage gewährt und dauert die Nothwendigkeit 
der Hilfeleistung fort, so ist die Heimatge- 
meinde der erkrankten Person vorflichtet, let- 
tere zu übernehmen oder die weiter entstehenden 
Kosten zu ersetzen. 
Die auf Verpflegung hilfsbedürftiger Geistes- 
kranker oder Gebärender erwachsenden Kosten 
hat die Heimatgemeinde vom Beginne der 
geleisteten Hilfe an zu tragen. 
Artikel 12. 
Außerdem ist jede Gemeinde verbunden: 
1) den im Gemeindebezirke befindlichen 
Hilfsbedürftigen, deren Heimat unbe- 
kannt oder bestritten ist oder deren 
Unterstützung von der verpflichteten Ge- 
meinde oder öffentlichen Kasse verweigert 
wird, die nothwendige Hilfe nach Maß- 
gabe des Art. 10 Abs. II Ziff. 1, 2 
und 4, dann Absk. III so lange ange- 
deihen zu lassen, bis die Heimat oder 
die Unterstützungspflicht amtlich festge- 
stellt ist; 
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2) sonstigen Fremden, welche während ihres 
Aufenthaltes in der Gemeinde der öf- 
fentlichen Hilse bedürfen, die unent- 
behrlichen Reisemittel oder die erforder- 
liche unverschiebliche Unterstützung nach 
Maßgabe des Art. 10 Abs. II Ziff. 1 
und 2, dann Abs. III zu gewähren; 
für einfache Beerdigung der im Ge- 
meindebezirke verstorbenen mittellosen 
Fremden und aufgefundenen Leichen zu 
sorgen, wobei jedoch eine Verpflichtung 
zur Bezahlung von Stolgebühren nicht 
besteht. 
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--— 
Artikel 13. 
Für die auf Grund des vorstehenden Ar- 
tikels geleistete Hilfe stcht den Gemeinden ein 
Crsatzanspruch an diejenige inländische Ge- 
meinde zu, welche nach Maßgabe der Art. 10 
oder 11 zur Unterstützung der betreffenden 
Person verpflichtet ist. 
Dieser Anspruch beschränkt sich auf den 
Ersatz der nothwendigen Kosten. 
Wird in einer Gemeinde fremden Personen, 
welche während ihrcs letzten Aufenthaltes in 
der Gemeinde Umlagen entrichtet haben, Kran- 
kenhilfe oder Unterstützung zur Bestreitung des 
Lebensunterhaltes gewährt, so tritt vorbehalt- 
lich der Bestimmungen des Art. 11 Abs. II 
ein Ersatzanspruch gegen die Heimatgemeinde 
nur ein, wenn und soweit die Hilfeleistung 
über vierzehn Tage fortgesetzt worden ist.
	        
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