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Pritter Abschnitt.
Von den Krankenkassen und Kran-
kenkassebeiträgen.
Artikel 20.
Die Gemeinden sind berechtigt, von den
im Art. 11 Abs. 1I bezeichneten Personen, so
lange sie im Gemeindebezirke dienen oder ar-
beiten, einen regelmäßigen Krankenkassebeitrag
zu erheben, der nicht mehr als 3 kr. wöchent-
lich betragen darf.
Der Gemeindeverwaltung steht es frei, auch
in der Gemeinde heimatberechtigte Personen,
welche unter die im Art. 11 Abs. I bezeich-
neten Kategorien fallen und im Gemeindebe-
zirke dienen oder arbeiten, wenn sie weder
einen eigenen Haushalt haben noch bei ihren
Eltern wohnen, zur Bezahlung des obigen
Beitrags anzuhalten.
Die Gemeindeverwaltung kann übrigens
pflichtige Personen unbedingt oder auf Grund
besonderen Uebereinkommens mit anderen Ge-
meinden, mit Corporationen, Stiftungen,
Vereinen oder Privatpersonen von Entrichtung
der Krankenkassebeiträge befreien.
Die zur Leistung solcher Beiträge verpflich-
teten Personen erwerben, sobald der Eintritt
in das Art. 11 Abs. 1 bezeichnete Dienst= oder
Arbeits-Verhältniß bei der Gemeindebehörde
ordnungsmäßig angezeigt ist, ein Recht auf
Gewährung der erforderlichen Krankenpflege,
ärztlichen Hilfe und Heilmittel, soweit die
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Krankenverpflegung nicht länger als neunzig
Tage dauert.
Die Krankenkassebeiträge können für je
ein Viertelahr voraus erhoben werden; die
Dienstherrschaften oder Arbeitgeber haften für
richtige Bezahlung derselben; Rückstände sind
nach den für Gemeindeumlagen geltenden Be-
stimmungen beizutreiben.
Die Beiträge fließen in die Armenkasse
oder, wenn die Gemeindeverwaltung es vor-
zieht, in eine gesonderte Krankenhau kasse,
welche dann auch die treffenden Lasten zu
tragen hat.
Die auf Grund dieses Artikels gewährte
Krankenhilfe erscheint nicht als eine öffentliche
Armenunterstützung.
Artikel 21.
Unternehmer von bedeutenden industriellen
oder gewerblichen Anlagen, welche gleichzeitig
eine große Arbeiterzahl beschäftigen, können
auf Antrag des Armenpflegschaftsrathes durch
die Gemeindeverwaltung verpflichtet werden,
ihren Arbeitern die nöthige Krankenhilfe nach
Maßgabe des Art. 11 selbst zu gewähren.
Solche Unternehmer sind dann befugt, zu
diesem Zwecke eine Krankenunterstützungskasse
zu gründen und für dieselbe Beiträge von
ihren Arbeitern einzuheben.
So lange die Unternehmer ihrer Unter-
stützungspflicht nachkommen, sind ihre Arbeiter
von der Verbindlichkeit, die in Art. 20 er-
wähnten Beiträge zu leisten, befreit.