Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1107 
Verordnungsmäßige Bestimmungen über 
Unterbringung und Verpflegung verunglückter 
oder erkrankter Eisenbahnarbeiter bleiben vor- 
behalten. Die einer Gemeinde in Folge dessen 
etwa erwachsenden Kosten hat die betreffende 
Eisenbahnb terneh voll zu ersetzen. 
O 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Armenpflegschaftsrathe. 
A. Bestellung des Armenpflegschaftsrathes. 
Artikel 22. 
Der Armenpflegschaftsrath soll bestehen: 
I. in Gemeinden mit städtischer Verfassung: 
a) aus den Bürgermeistern; 
b) aus den vom Magistrate abgeordneten 
Magistratsräthen; 
) aus den vom Collegium der Gemeinde- 
bevollmächtigten abgeordneten Mit- 
gliedern dieses Collegiums; 
d) aus den sämmtlichen Pfarrvotständen 
der Gemeinde und aus dem Vorstande 
der israelitischen Cultusverwaltung, 
wenn eine solche in der Gemeinde 
bestcht; 
e) aus einer Anzahl gewählter Armen- 
Pflegschaftsräthe; 
f) aus den Bezirksarzte, wenn ein solcher 
in der Gemeinde seinen Amtssitz hat; 
II. in den übrigen Gemeinden: 
a) aus dem Bürgermeister; 
b) aus dem Beigcordneten; 
P) aus den von der Gemeindeverwaltung 
ab geort dneten G. 
gliedern; 
d) aus den sämmtlichen Pfarrvorständen 
der Gemeinde und aus dem Vorstande 
der israelitischen Cultusverwaltung, 
wenn eine solche in der Gemeinde besteht; 
e) aus einer Anzahl gewählter Armen- 
pflegschaftsräthe; 
f) aus dem Bezirksarzte, wenn ein solcher 
in der Gemeinde seinen Amtssitz hat. 
Die Zahl der abzuordnenden Magistrats- 
räthe, Gemeindebevollmächtigten und Gemeinde- 
verwaltungsmitglieder, sowie der besonders zu 
wählenden Mitglieder wird in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung vom Magistrate unter 
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in 
den übrigen Gemeinden von der Gemeindever- 
waltung festgesetzt. 
Der Armenpflegschaftsrath ist berechtigt, sich 
durch von ihm gewählte Mitglieder aus den 
Vorstehern der in der Gemeinde bestehenden 
Wohlthätigkeitsvereine zu verstärken. 
Vorstand des Armenpflegschaftsrathes ist in 
den Gemeinden mit städtischer Verfassung sowie 
in den Gemeinden der Pfalz der Bürgermeister, 
wo deren mehrere vorhanden sind, der erste; 
in den übrigen Gemeinden der Pfarrvorstand 
und, sofern deren mehrere vorhanden sind, der 
dienstälteste der Confession der Mehrheit der 
Gemeindeangehörigen. 
Die Stellvertreter des Vorstandes werden 
durch den Armenpflegschaftsrath gewählt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.