Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1125 
aufsicht oder der Verwahrung in einer Po- 
lizeianstalt ausgesprochen werden. 
Artikel 45. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 
1869 für den ganzen Umfang des König- 
reiches in Wirksamkeit. 
Die an diesem Tage bestehenden Armen- 
pflegschaftsräthe bleiben bis zum 1. Januar 
1870 in Thkätigkeit und üben ihr Amt nach 
Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes. Es 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
1126 
liegt ihnen die erstmalige Herstellung der in 
Art. 34 angeordneten Voranschläge ob. 
Mit dem 1 Juli 1869 erlöschen alle dem 
gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Gesetze, 
Verordnungen und Vorschriften, insbesondere 
die Verordnung vom 17. November 1816, 
das Armenwesen betr., und das Gesetz vom 
25. Juli 1850, die Unterstützung und Ver- 
pflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Per- 
sonen betr. 
Ludwig. 
eFürst von Hohenlohe. von Pfretschner. von Gresser. von Schlör. Frhr. von Pranchh. 
von Lutz. von Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobel. 
100
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.