Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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tarife namentlich sollen hierdurch in Bezug 
auf einzelne, weniger für den größeren Han- 
dels-Verkehr geeignete Gegenstände solche Ab- 
weichungen von den allgemein angenommenen 
Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten 
als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, 
nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die 
allgemeinen Interessen des Vereins nicht 
nachtheilig einwirken. 
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht 
erhoben und es treten die Verabredungen 
außer Wirksamkeit, welche in den, im Ar- 
tikel 1 genannten Verträgen über die Durch- 
gangs-Abgaben getroffen sind. 
8. 2. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in 
zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach 
dem durch den Münzvertrag vom 24. Ja- 
nuar 1857 festgestellten Dreißig-Thalerfuße 
und Zweiundfünfzig-und-einhalb-Guldenfuße 
ausgefertigt. 
Die Einheit fur 
Zollgewicht bildet der in sämmtlichen Ver- 
eins-Staaten, mi Ausuahme des König-= 
reichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht 
bestehende Centner (50 Kilogramme). Es wird 
daher im gesammten Vereine die Declaration, 
Verwiegung und Verzollung der nach dem 
Gewichte zollpflichtigen Gegenstände aus- 
schließlich nach jenem Gewickte geschehen. 
das gemeinschaftliche 
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8. 3. 
In den Gebieten der vertragenden Theile 
sollen übereinstimmende Gesetze über die Be- 
steuerung des im Umfange des Vereins ge- 
wonnenen Salzes und aus Rüben bereiteten 
Zuckers bestehen. 
Die vertragenden Theile sind darüber ein- 
verstanden, daß, wenn die Fabrication von 
Zucker oder Syrup aus anderen inländischen 
Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus 
Stärre, im Zollvereine einen erheblichen Um- 
fang gewinnen sollte, diese Fabrication eben- 
falls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer 
übereinstimmenden Besteuerung nach den für 
die Rübenzuckersteuer verabredeten Grund- 
sätzen zu unterwerfen sein würde. 
8. 4. 
Der im Umfange des Vereins gewonnene 
oder zubereitete Taback soll einer überein- 
stimmenden Besteuerung unterworfen werden. 
S. 5. 
In den Gebieten der vertragenden Theile 
sollen übereinstimmende Maßregeln zum 
Schutze des gemeinsthaftlichen Zollsystems 
gegen den Schleichhandel und der inneren 
Verbrauchs-Abgaben gegen Hinterziehungen 
bestehen. 
8. 6. 
Die Verwaltung der in den' 88. 1, 3 
und 4 bezeichneten Abgaben und die Orga-
	        
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