Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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e) von Neufahrn bei Ergoldsbach direct 
nach Obertraubling zu 3,685,000 fl. 
von einem Punkte der Weiden-Bay- 
reuther Bahn zu einem Punkte der 
Amberg-Nürnberger Bahn zu 
4,000,000 fl. 
herstellt, ist die Staatsregierung ermächtigt, 
die Gewährleistung eines jährlichen Zinsen- 
ertrages von 4½ Procent für das Bau= und 
Einrichtungscapital dieser neuen Bahnen bis 
zum Maximalbetrage von 47,000,000 fl. in 
der Art zu übernehmen, daß die Zinsenge- 
währschaft mit dem Tage der Betriebscröff- 
nung jeder einzelnen neuen Bahnstrecke be- 
ginnt und mit dem 31. December 1904 erlischt. 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
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Artikel 2. 
Zur Herbeiführung einer vollständigen Ver- 
elnigung des Betriebs dieser neuen Bahnen 
mit den schon früher gebauten Bahnen der 
bayerischen Ostbahngesellschaft kann die Zin- 
sengewährschaft für die in den Gesetzen vom 
19. März 1856 und 29. October 1861 auf- 
geführten Bahnlinien bis zum 31. December 
1904 verlängert werden. 
Artikel 3. 
Die Bestimmungen der Artikel 3 und 5 
des erwähnten Gesetzes vom 19. März 1856 
und des Artikels 3' des Gesetzes vom 29. Oc- 
tober 1861 finden auch auf die im Artikel 1 
bezeichneten neuen Bahnen Anwendung. 
Ludwig. 
Fürst von Hohenlohe., von Pfrehschner. von Gresser. von Ichlör. Frhr. von Pranchh. 
von Lut. 
von Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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