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1) der Ludwigsbahngesellschaft für ihr
Actiencapital von 11,659,000 fl. neben
dem gesetzlich garantirten Zind ein Prä-
cipuum bis zu fünf Procent und
2) der Maxri iliansbahngesellschaft für ihr
Actiencapital von 6,775,000 fl. neben
dem garantirten Zins ein Präcipuum
bis zu einem Procent
aus der gemeinschaftlichen Betriebsrente für
den Zeitraum vom 1. Jannar 1870 bis
31. December 1904 zu gewährleisten.
Artikel 2.
Unter der gleichen Voraussetzung kann auch
der Nordbahngesellschaft für ihre bereits ge-
bauten, im Bauce begriffenen und noch zu
erbauenden Bahnen die Zinsgarantiezeit bis
31. December 1904 ausgedehnt werden, wenn
dieselbe zugleich sich mit der Neustadt-Dürk-
heimerbahngesellschaft vollständig vereinigt, in
welchem Falle auch für die bereits gebaute
Neustadt-Dürkheimerbahn und für deren Fort-
sebung bis Monsheim die Zinsgaranticzeit
bis 31. December 1904 verlängert werden
kann.
Artikel 3.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, für den
Fall der Herstellung einer Eisenbahn
a) von Landau in der Richtung von Pir-
masens nach Zweibrücken, sowie even-
tuell Fortsetzung derselben nach
Saargemünd, für ein Bau= und Ein-
richtungscapital im Maximalbetrage von
12,000,000 fl.,
b) von Landau nach Germersheim, sowie
eventuell zum Anschlusse an das ba-
dische Bahnnetz, für ein Bau= und Ein-
richtungscapital im Maxrimalbetrage von
2,500, 000 fl,
c) von Germersheim nach Wörth a.,Rh.
für das Bau= und Einrichtungscapital
im Maximalbetrage von 2,500,000 fl.
4) von Frankenthal nach Freinsheim zum
Anschlusse an die Dürkheim-Monzhei-
merbahn für ein Bau= und Eirrich=
tungscapital im Maximalbetrage von
725,000 fl.
einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4½ Pro-
cent vom Tage der Vollendung und Eröff-
nung jeder einzelnen neuen Bahnstrecke an bis
zum 31. December 1904 zu gewährleisten
oder statt dieses Zinsertrages einen Ueber-
schuß der Betriebsrente in einer dem 4½ pro-
centigen Zins des festgesetzten Bau= und
Einrichtungs-Capitals entsprechenden Größe
sicher zu stellen.
Artikel 4.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, auf
das Recht des unentgeltlichen Heimfalles der
einzelnen Bahnen nach 99 Betriebsjahren
zu verzichten, wenn dem Staate für die