1166
1) Vorschuß= und Credit-Vereine,
2) Rohstoff= und Magazln-Vereine,
3) Vereine zur Anfertigung von Gegen-
ständen und zum Verkaufe der gefer-
tigten Gegenständc auf gemeinschaftliche
Rechnung (Productivgenossenschaften),
4) Vereinc zum gemeinschaftlichen Einkauf
von Lebensbedürfnissen im Großen und
Ablaß in kleineren Partien an ihre
Mitglieder (Consumvereine),
5) Vereinc zur Herstellung von Wohnun-
gen für ihre Mitglieder,
erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeich-
neten Rechte einer „eingetragenen Genossen-
schaft“ unter den nachstehend angegebenen Be-
dingungen.
Artikel 2.
Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es:
1) der schriftlichen Abfassung des Gesell-
schaftsvertrages (Statuts);
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen
Firma.
Die Firma der Genossenschaft muß vom
Gegenstande der Unternehmung entlehnt sein
und die zusätzliche Bezeichnung „eingctragene
Genossenschaft“ enthalten.
Der Name von Mitgliedern (Genossen-
schaftern) oder anderen Persenen darf in die
Firma nicht aufgenommen werden. Jrde neue
Firma muß sich von allen an demselben Orte
oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden
1156
Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich
unterscheiden.
Zum Beitritt der einzelnen Genossenschaften
genügt die schriftliche Erklärung.
Artikel 3.
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1) die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2) den Gegenstand des Unternehmens;
3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im
Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit
beschränkt sein soll;
4) die Bedingungen des Ein= und Aus-
tritts der Genossenschafter;
5) den Betrag der Geschäftsantheile der
einzelnen Genossenschafter und die Art
der Bildung dieser Antheile;
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz
aufzunehmen und der Gewinn zu be-
rechnen ist und die Art und Weise,
wie die Prüfung der Bilanz erfolgt;
7) die Art der Wahl und Zusammensetzung
des Vorstandes und die Formen für
die Legitimation der Mitglicder des Vor-
standes und der Stellvertreter derselben;
8) die Form, in welcher die Zusammen-
berufung der Genossenschafter geschieht;
9) die Bedingungen des Stimmrechts der
Genossenschafter und die Form, in wel-
cher dasselbe ausgeübt wird;
10) die Gegenstände, über welche nicht schon
durch einfache Stimmenmehrheit der