Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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1) Vorschuß= und Credit-Vereine, 
2) Rohstoff= und Magazln-Vereine, 
3) Vereine zur Anfertigung von Gegen- 
ständen und zum Verkaufe der gefer- 
tigten Gegenständc auf gemeinschaftliche 
Rechnung (Productivgenossenschaften), 
4) Vereinc zum gemeinschaftlichen Einkauf 
von Lebensbedürfnissen im Großen und 
Ablaß in kleineren Partien an ihre 
Mitglieder (Consumvereine), 
5) Vereinc zur Herstellung von Wohnun- 
gen für ihre Mitglieder, 
erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeich- 
neten Rechte einer „eingetragenen Genossen- 
schaft“ unter den nachstehend angegebenen Be- 
dingungen. 
Artikel 2. 
Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es: 
1) der schriftlichen Abfassung des Gesell- 
schaftsvertrages (Statuts); 
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen 
Firma. 
Die Firma der Genossenschaft muß vom 
Gegenstande der Unternehmung entlehnt sein 
und die zusätzliche Bezeichnung „eingctragene 
Genossenschaft“ enthalten. 
Der Name von Mitgliedern (Genossen- 
schaftern) oder anderen Persenen darf in die 
Firma nicht aufgenommen werden. Jrde neue 
Firma muß sich von allen an demselben Orte 
oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden 
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Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich 
unterscheiden. 
Zum Beitritt der einzelnen Genossenschaften 
genügt die schriftliche Erklärung. 
Artikel 3. 
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 
1) die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
2) den Gegenstand des Unternehmens; 
3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im 
Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll; 
4) die Bedingungen des Ein= und Aus- 
tritts der Genossenschafter; 
5) den Betrag der Geschäftsantheile der 
einzelnen Genossenschafter und die Art 
der Bildung dieser Antheile; 
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz 
aufzunehmen und der Gewinn zu be- 
rechnen ist und die Art und Weise, 
wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 
7) die Art der Wahl und Zusammensetzung 
des Vorstandes und die Formen für 
die Legitimation der Mitglicder des Vor- 
standes und der Stellvertreter derselben; 
8) die Form, in welcher die Zusammen- 
berufung der Genossenschafter geschieht; 
9) die Bedingungen des Stimmrechts der 
Genossenschafter und die Form, in wel- 
cher dasselbe ausgeübt wird; 
10) die Gegenstände, über welche nicht schon 
durch einfache Stimmenmehrheit der
	        
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