Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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auf Zusammenberufung erschienenen Ge- 
nossenschafter, sondern nur durch eine 
größere Stimmenmehrheit oder nach an- 
deren Erfordernissen Beschluß gefaßt 
werden kann; 
  
11) die Form, in welcher die von der Genos- 
senschaft ausgehenden Bek ch 
erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, 
in welche dieselben aufzunehmen sind; 
die Bestimmung, daß alle Genossen- 
schafter für die Verbindlichkeiten der 
Genossenschaft solidarisch und mit ihrem 
ganzen Vermögen haften. 
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E— 
Artikel 4 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Han- 
delsgerichte, in dessen Bezirk die Genossen- 
schaft ihren Sitz hat, nebst dem Mitglieder- 
verzeichnisse durch den Vorstand eingereicht 
werden. Der Gesellschaftsvertrag ist in das 
Genosseuschaftsregister einzutragen und im 
Auszuge zu verbffentlichen. 
Die Bekanntmachung muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 
2) die Firma und den Sitz der Genossen- 
schaft; 
3) den Gegenstand des Unternehmens; 
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im 
Falle dieselbe auf einc bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll; 
5) die Namen und den Wohnort der zei- 
tigen Vorstandsmitglieder; 
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6) die Form, in welcher die von der Ge- 
nossenschaft ausgehenden Bekanntma- 
chungen erfolgen, sowie die öffentlichen 
Blätter, in welche dieselben aufzuneh- 
men sind. 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß das 
Verzeichniß der Genossenschafter jederzeit bei 
dem Handelsgerichte eingesehen werden könne. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form 
bestimmt, in welcher der Vorstand seine Wil- 
lenserklärungen kund gibt und für die Genossen- 
schaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung 
zu verbffentlichen. 
Artikel 5. 
Vor erfolgter Eintragung in das Genossen- 
schaftsregister hat die Genossenschaft die Rechte 
einer eingetragenen Genossenschaft nicht. 
Artikel 6. 
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrags 
muß schriftlich erfolgen und dem Handelsge- 
richte unter Ueberreichung zweier Abschriften 
des Genossenschaftsbeschlusses angemeldet werden. 
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in 
gleicher Weise wie mit dem ursprünglichen 
Vertrage verfahren. Eine Veröffentlichung des- 
selben findet nur in soweit statt, als sich da- 
durch die in den früheren Bekanntmachungen 
enthaltenen Punkte ändern. 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, 
bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in 
106“
	        
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