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auf Zusammenberufung erschienenen Ge-
nossenschafter, sondern nur durch eine
größere Stimmenmehrheit oder nach an-
deren Erfordernissen Beschluß gefaßt
werden kann;
11) die Form, in welcher die von der Genos-
senschaft ausgehenden Bek ch
erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter,
in welche dieselben aufzunehmen sind;
die Bestimmung, daß alle Genossen-
schafter für die Verbindlichkeiten der
Genossenschaft solidarisch und mit ihrem
ganzen Vermögen haften.
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E—
Artikel 4
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Han-
delsgerichte, in dessen Bezirk die Genossen-
schaft ihren Sitz hat, nebst dem Mitglieder-
verzeichnisse durch den Vorstand eingereicht
werden. Der Gesellschaftsvertrag ist in das
Genosseuschaftsregister einzutragen und im
Auszuge zu verbffentlichen.
Die Bekanntmachung muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages;
2) die Firma und den Sitz der Genossen-
schaft;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im
Falle dieselbe auf einc bestimmte Zeit
beschränkt sein soll;
5) die Namen und den Wohnort der zei-
tigen Vorstandsmitglieder;
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6) die Form, in welcher die von der Ge-
nossenschaft ausgehenden Bekanntma-
chungen erfolgen, sowie die öffentlichen
Blätter, in welche dieselben aufzuneh-
men sind.
Zugleich ist bekannt zu machen, daß das
Verzeichniß der Genossenschafter jederzeit bei
dem Handelsgerichte eingesehen werden könne.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form
bestimmt, in welcher der Vorstand seine Wil-
lenserklärungen kund gibt und für die Genossen-
schaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung
zu verbffentlichen.
Artikel 5.
Vor erfolgter Eintragung in das Genossen-
schaftsregister hat die Genossenschaft die Rechte
einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
Artikel 6.
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrags
muß schriftlich erfolgen und dem Handelsge-
richte unter Ueberreichung zweier Abschriften
des Genossenschaftsbeschlusses angemeldet werden.
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in
gleicher Weise wie mit dem ursprünglichen
Vertrage verfahren. Eine Veröffentlichung des-
selben findet nur in soweit statt, als sich da-
durch die in den früheren Bekanntmachungen
enthaltenen Punkte ändern.
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung,
bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in
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