Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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nisation der dazu dienenden Behörden soll 
in allen Ländern des Gesammtvereins, unter 
Berücksichtigung der in denselben bestehenden 
eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen 
Fuß gebracht werden. 
8. 7. 
In Gemäßheit" der vorstehenden Verab- 
redungen werden die vertragenden Theile: 
das Zollgesetz, 
die Zollordnung, 
den Zolltarif, 
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz be- 
treffend. 
wie solche zwischen ihnen vereinbart sind, 
ferner 
die Uebereinkunft wegen Erhebung einer 
Abgabe von Salz vom 8. Mai 
dieses Jahres, 
die Uebereinkunft wegen Besteuerung 
des Rubenzuckers vom 16. Mai 1865, 
das Zollcartel vom 11. Mai 1833, 
zur Anwendung bringen. 
Unter dem, in den gemeinschaftlichen Ge- 
setzen und Verwaltungs-Vorschriften erwähn- 
ten allgemeinen Eingangszoll oder allge- 
meinen Eingangs-Abgabe ist ein Zollsatz 
von 15 Groschen oder 52½ Kreuzern zu 
verstehen. 
Artikel 4. 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben werden an den gemeinschaftlichen 
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Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht 
erhoben, und es können alle im freien Ver- 
kehr des einen Gebiets bereits befindlichen 
Gegenstände auch „frei und unbeschwert in 
das andere Gebiet gegenseitig eingeführt 
werden, mit alleinigem Vorbehalte ver im 
Innern der vertragenden Theile mit einer 
nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten in- 
ländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des 
Artikels 5. · 
Die Freiheit des Handels und Verkehrs 
zwischen den vertragenden Theilen soll auch 
dann keine Ausnahme leiden, enn bei dem 
Eintritte außerordentlicher Umstände, insbe- 
sondere auch bei einem drohenden oder aus- 
gebrochenen Kriege, einer von ihnen sich ver- 
anlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser 
im inneren freien Verkehr befindlicher Er- 
zeugnisse oder Fabricate in das Auslandy, 
für die Dauer jener außerordentlichen Um- 
stände zu verbieten. 
In einem solchen Falle wird man darauf 
Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von 
allen vertragenden Theilen erlassen werde. 
Sollte jedoch einer oder der andere der- 
selben es seinem Interesse nicht angemessen 
finden, auch seinerseits jenes Verbot anzu- 
ordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen 
Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig 
finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe 
auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse 
nicht beitretenden Theiles auszudehnen.
	        
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